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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Direktzahlungsverordnung Anhörung

2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Gegenstand und Voraussetzungen

Wie einleitend dargelegt umfasst der Gegenstand der DZV neu alle Direktzahlungsarten. In der Verordnung werden die allgemeinen und massnahmenspezifischen Voraussetzungen und Begrenzungen, die Höhe der Beiträge und das Verfahren festgelegt. Dazu gehören auch die Bestimmungen zu den Kontrollen und den Kürzungen.

Die meisten der bisherigen allgemeinen Voraussetzungen und Begrenzungen – wie beispielsweise die Ausbildungsanforderungen – werden weitergeführt und teilweise leicht angepasst. Die Abstufung der Beiträge nach Tierzahl wird aufgehoben. Die Abstufung nach Fläche wird hingegen für den Basisbeitrag im Rahmen der Versorgungssicherheitsbeiträge weitergeführt. Kürzungen bzw. Begrenzungen der Direktzahlungen nach Einkommen und Vermögen werden auf den Übergangsbeitrag beschränkt.

Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN)

Die bisherigen Bestimmungen werden grundsätzlich weitergeführt. Neu wird im ÖLN die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in nationalen Inventaren aufgenommen. Beim Boden- und Pflanzenschutz sowie bei der Nährstoffbilanz erfolgen Anpassungen aufgrund von neuen Erkenntnissen respektive zur Vereinheitlichung des Vollzugs. Der ÖLN soll integral auch bei der biologischen Landwirtschaft vorausgesetzt werden, wobei für die geregelte Fruchtfolge und den Bodenschutz die Anforderungen der nationalen Fachorganisation massgebend sein können.

Zu Beiträgen berechtigende Flächen und massgebende Tierbestände

Es wird neu von der zu Beiträgen berechtigenden Fläche ausgegangen, die sich aus der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) und weiteren Elementen der Betriebsfläche zusammensetzt. Neben den Fördermöglichkeiten auf der LN können so in klar begrenztem Umfang auch auf bestimmten Betriebsflächen Massnahmen zur Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität unterstützt werden. Die Definition der LN ist neu mit der europäsichen Statistik (Eurostat) harmonisiert. Die Bemessungsperiode für die massgebenden Tierbestände wird aufgrund des Systemwechsels neu auf das vorangehende Kalenderjahr bezogen. Für neu eingezonte Flächen werden keine Direktzahlungen mehr ausgerichtet.

Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet

Die heutigen Voraussetzungen und Anforderungen werden grundsätzlich weitergeführt. Sie gelten neu auch für die Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge, die ab 2014 im Sömmerungsgebiet ausgerichtet werden.

Kulturlandschaftsbeiträge

Ein Anteil des heutigen allgemeinen Flächenbeitrags wird als Offenhaltungsbeitrag ausgerichtet. Voraussetzung ist, dass solche Flächen nicht verbuschen oder verwalden. Weil in der Talzone die Offenhaltung ohne Beiträge gewährleistet ist, wird dort kein Offenhaltungsbeitrag bezahlt Die bisherigen Hangbeiträge und der Sömmerungsbeitrag werden bei den Kulturlandschaftsbeiträgen integriert. Für Betriebe mit mehr als 50 % der Flächen in Hanglagen über 35 % Neigung wird ein zusätzlicher Steillagenbeitrag ausgerichtet. Hangbeiträge sollen ab 2017 auch im Talgebiet und für eine neue dritte Hangneigungsstufe über 50 % ausgerichtet werden. Sowohl die höheren Hangbeiträge als auch der neue Steillagenbeitrag fördern die Offenhaltung von steilen Wiesen, weil mindestens eine Mähnutzung pro Jahr zur Futtergewinnung vorgeschrieben ist. Somit kann der Auftrag aus der überwiesenen Motion von Nationalrat Erich von Siebenthal „Wiederherstellung und Erhaltung von verbuschten und verwaldeten landwirtschaftlichen Nutzflächen“ (10.3404) erfüllt werden. Zur Sicherstellung einer angemessenen Bestossung des Sömmerungsgebietes wird für Ganzjahresbetriebe, die ihre Tiere im Inland sömmern, ein Alpungsbeitrag eingeführt. Der Alpungsbeitrag ersetzt den heutigen Sömmerungszuschlag, der mit der Aufhebung der RGVE- und TEP-Beiträge entfällt. Er wird einheitlich über alle Zonen in gleicher Höhe ausgerichtet. Beim Sömmerungsbeitrag wird für Schafe in Umtriebsweiden mit Herdenschutzmassnahmen neu der gleiche Beitrag ausgerichtet wie für Schafe mit ständiger Behirtung.