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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Entwurf vom 8. April 2013
1 Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB)
1.1. Ausgangslage
Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit für die Erfassung des gesamtbetrieblichen
Arbeitszeitbedarfs mit Hilfe standardisierter Faktoren. Aufgrund des technisches Fortschritts bzw. des Minderarbeitsbedarfs müssen die Faktoren von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Anpassungen berücksichtigen den technischen Fortschritt und die gestiegene Arbeitsproduktivität in der
Landwirtschaft. Spezielle Betriebszweige wurden bisher ungenügend abgebildet, so dass
Ergänzungen notwendig sind. Die SAK-Zuschläge in der VBB gelten für das landwirtschaftliche Bodenrecht und kommen damit auch beim Pachtrecht, der Raumplanung, den
Strukturverbesserungen und den Sozialen Begleitmassnahmen zur Anwendung.
1.2. Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Überprüfung der SAK-Faktoren aufgrund des technischen Fortschritts und der gestiegenen Arbeitsproduktivität ergab verschiedene Anpassungen. Die VBB wird mit zusätzlichen SAK-Faktoren und Zuschlägen für landwirtschaftliche Spezialkulturen und spezielle Betriebszweige ergänzt. Sie trägt damit den vielfältigen Bedürfnissen der Landwirtschaft besser Rechnung und berücksichtigt die Aussagen aus der parlamentarischen Beratung zur Mo 10.3388 SR Hess zur Pilzproduktion.
Bei der SAK-Berechnung wird die Definition des Begriffs Landwirtschaft nach Artikel 3 Absatz 1 LwG gezielt berücksichtigt. Neu kann der Arbeitsaufwand für die Lagerung und den Verkauf
selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf dem Produktionsbetrieb nach dem effektiven Arbeitsaufwand einbezogen werden.
1.3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 2a Berechnung der Standardarbeitskraft
Abs. 2
Nach Absatz 1 gelten die Faktoren von Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV) in jedem Fall. Ergänzend zu diesen Faktoren werden für spezielle Betriebszweige zusätzliche Faktoren festgelegt. Die bestehenden Faktoren werden neu gegliedert und auf Basis der aktuellen
arbeitswirtschaftlichen Grundlagen der Forschungsanstalt Reckenholz-Tänikon angepasst. Bei der Brüsselerproduktion in Gebäuden ist die Fläche zur Erzeugung von Chicoree (Witloofzapfen)
massgebend.
Nach Artikel 7 Absatz 2 BGBB ist auch der produzierende Gartenbau dem BGBB unterstellt. Gemäss Artikel 2a Absatz 5 gelten für Kulturen des produzierenden Gartenbaus die SAK-Faktoren und
Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 sinngemäss. Um der hohen Arbeitsleistung pro Fläche in Gewächshäusern, in welchen Topfpflanzen, wie Gemüsesetzlinge, Begonien oder Fuchsia kultiviert werden angemessen zu berücksichtigen, wird dafür ein spezieller Faktor festgelegt.
Abs. 3
Anpassung des Verweises auf Absatz 2.
Abs. 4
Gemäss der Definition der Landwirtschaft in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b LwG umfasst die
Landwirtschaft nebst der Aufbereitung und der Lagerung auch den Verkauf der entsprechenden Erzeugnisse auf den Produktionsbetrieben. Der Artikel wird darum dahingehend ergänzt, dass nebst