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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Einleitung Anhörung

Nr. Verordnung Anpas- Wichtigste Änderungen Seite SR-Nr. sung

o Vereinfachungen für Betriebe, die aus-

schliesslich Flaschenwein einführen;

o Verbesserungen im Bereich des Informa-

tionsaustausches;

 Änderung weinspezifischer Begriffe: „Reserve“ und „Gletscherwein“ (Anhang 1).

11 Tierzuchtver- Teilrevi-  Mit der Liberalisierung der Importregelung und dem277

ordnung (TZV) sion Verzicht auf die Verteilung von Kontingentsanteilen 916.31 können nebst den Besamungsstationen auch ande-

re Bewerber Samen von Stieren zum tieferen Kontingentszollansatz importieren.

12 Höchstbe- Totalre-  Die Bezeichnung der Tierkategorien, für die281

standesverord- vision Höchstbestände festgelegt sind, sollen an die Benung (HBV) zeichnungen der Tierkategorien in der LBV ange-916.344 passt werden. Bei den Mastpoulets ist nur noch ei-

ne Kategorie statt wie bisher 4 Kategorien vorgesehen. Um keine der bisherigen Kategorien zu benachteiligen, wird vorgeschlagen, den Höchstbestand je Betrieb unabhängig von der Mastdauer auf 27'000 Mastpoulets festzulegen;

 Der notwendige Nachweis zur Festlegung des geltenden Höchstbestandes für einen Betrieb muss wie bisher über die Suisse Bilanz (Phosphor-Bilanz) erbracht werden. Die Möglichkeit über Bodenproben einen höheren Phosphor-Bedarf geltend zu machen, soll wegfallen. Um das Bewilligungsverfahren zu vereinfachen, soll das Gesuch beim BLW eingereicht werden müssen und nicht wie bisher bei den Kantonen;

 Für die Aufnahme von Nebenprodukten in den Anhang der HBV werden neu Kriterien festgelegt. Die bisherigen Nebenprodukte werden darauf hin überprüft, ob sie diese Kriterien erfüllen;

 Bisher können Abgaben nur für den am Tag der Kontrolle vor Ort ermittelten Tierbestand erhoben werden. Neu sollen auch andere Möglichkeiten für die Kontrolle der Bestände wie die Tierverkehrsdatenbank genutzt werden können.

13 Obst- und Ge- Totalre-  Entsprechend der geänderten gesetzlichen Grund-299

müseverord- vision lage (Artikel 58 Absatz 1 LwG) wird Artikel 2 um nung Beiträge zur Herstellung von Beerenobstprodukten 916.131.11 ergänzt;

Neue Bezeich-  Die bis Ende 2011 befristeten Beiträge für innovatinung: Früchte- ve Kulturen und Umstellungen haben ihr Ziel erverordnung reicht und sollen in dieser Form nicht wieder einge-

führt werden.