Vorlage

Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 17Fedlex · Vorlage

Entwurf vom 8. April 2013

Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 4. Oktober 19931 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert:

Art. 2a Abs. 2–4

2 Ergänzend zu Absatz 1 sind folgende Zuschläge und Faktoren zu berücksichtigen:

a. Milchkühe auf Sömmerungsbetrieb 0,015 SAK/Normalstoss

b. andere Nutztiere auf Sömmerungsbetrieb 0,010 SAK/Normalstoss

c. Kartoffeln 0,036 SAK/ha

d. Beeren, Heil- und Gewürzpflanzen 0,300 SAK/ha

e. Rebbau mit eigener Kelterei 0,300 SAK/ha

f. Gewächshaus mit festen Fundamenten 0,900 SAK/ha

g. Hochtunnel oder Treibbeet 0,450 SAK/ha

h. Pilzproduktion in Hochtunneln oder Gebäuden 0,060 SAK/Are

i. Champignonproduktion in Gebäuden 0,250 SAK/Are

j. Brüsselerproduktion in Gebäuden 0,250 SAK/Are

k. Sprossenproduktion in Gebäuden 1,000 SAK/Are

l. produzierender Gartenbau: Gewächshaus mit

festen Fundamenten oder Hochtunnel für

Pflanzen in Behältern 2,400 SAK/ha

m. Christbaumkulturen 0,045 SAK/ha

n. betriebseigener Wald 0,012 SAK/ha

3 Auf Sömmerungsbetrieben können eigene und fremde Tiere nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur dann angerechnet werden, wenn der zum Betrieb gehörende Sömmerungsbetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wird.

4 Für die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf dem Produktionsbetrieb in bereits bestehenden Anlagen bemisst sich der Zuschlag in SAK nach dem effektiven Arbeitsaufwand.

1 SR 211.412.110

2013–......