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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Entwurf vom 8. April 2013
Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 4. Oktober 19931 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert:
Art. 2a Abs. 2–4
2 Ergänzend zu Absatz 1 sind folgende Zuschläge und Faktoren zu berücksichtigen:
a. Milchkühe auf Sömmerungsbetrieb 0,015 SAK/Normalstoss
b. andere Nutztiere auf Sömmerungsbetrieb 0,010 SAK/Normalstoss
c. Kartoffeln 0,036 SAK/ha
d. Beeren, Heil- und Gewürzpflanzen 0,300 SAK/ha
e. Rebbau mit eigener Kelterei 0,300 SAK/ha
f. Gewächshaus mit festen Fundamenten 0,900 SAK/ha
g. Hochtunnel oder Treibbeet 0,450 SAK/ha
h. Pilzproduktion in Hochtunneln oder Gebäuden 0,060 SAK/Are
i. Champignonproduktion in Gebäuden 0,250 SAK/Are
j. Brüsselerproduktion in Gebäuden 0,250 SAK/Are
k. Sprossenproduktion in Gebäuden 1,000 SAK/Are
l. produzierender Gartenbau: Gewächshaus mit
festen Fundamenten oder Hochtunnel für
Pflanzen in Behältern 2,400 SAK/ha
m. Christbaumkulturen 0,045 SAK/ha
n. betriebseigener Wald 0,012 SAK/ha
3 Auf Sömmerungsbetrieben können eigene und fremde Tiere nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur dann angerechnet werden, wenn der zum Betrieb gehörende Sömmerungsbetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wird.
4 Für die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf dem Produktionsbetrieb in bereits bestehenden Anlagen bemisst sich der Zuschlag in SAK nach dem effektiven Arbeitsaufwand.
1 SR 211.412.110
2013–......