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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Entwurf vom 8. April 2013

2 Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)

2.1 Ausgangslage

Das Kernelement der Agrarpolitik 2014-2017 ist die Weiterentwicklung des Direktzahlungssystems. Das Parlament hat die entsprechenden Bestimmungen im 3. Titel des Landwirtschaftsgesetzes umfassend neu geregelt. Damit sollen gegenüber dem heutigen Direktzahlungssystem die Wirksamkeit und die Effizienz der eingesetzten Finanzmittel verbessert werden. Zu diesem Zweck soll jede gemeinwirtschaftliche Leistung nach Artikel 104 Bundesverfassung (BV) mit einer spezifischen Direktzahlungsart gefördert werden. Folgende Beiträge werden ausgerichtet:

 Kulturlandschaftsbeiträge

 Versorgungssicherheitsbeiträge

 Biodiversitätsbeiträge

 Landschaftsqualitätsbeitrag

 Produktionssystembeiträge

 Ressourceneffizienzbeiträge

 Übergangsbeitrag

Die Bezeichnung der Direktzahlungsarten ist so gewählt, dass dadurch deren primäre Zielsetzung zum Ausdruck kommt. Die einzelnen Instrumente wirken jedoch auch auf die anderen Ziele bzw. die Erreichung eines Ziels wird auch von den anderen Instrumenten beeinflusst.

Die gezielte Ausrichtung der Direktzahlungen zur Förderung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen ist ein wesentlicher Bestandteil zur Umsetzung des Konzepts der Ernährungssouveränität. Damit wird insbesondere dem Anspruch einer autonomen Agrarpolitik, welche mit den notwendigen finanziellen Mitteln ausgestattet ist, Rechnung getragen. Ergänzend zum Prinzip der auf den Markt ausgerichteten Produktion (private Güter) werden mit den Direktzahlungen Leistungen zu Gunsten der Gesellschaft (öffentliche Güter) gefördert. Damit wird dem Bedürfnis der Konsumentinnen und Konsumenten nach diesen nicht marktfähigen Leistungen Rechnung getragen. Insbesondere die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen (Tragfähigkeit der Ökosysteme) und die Aufrechterhaltung der Produktionskapazität tragen dabei entscheidend zur Ernährungssouveränität bei.

Mit der grundlegenden Neustrukturierung entfällt die heutige Aufteilung in allgemeine und ökologische Direktzahlungen. Der allgemeine Flächenbeitrag wird gemäss seiner doppelten Zielsetzung in eine flächenbezogene Zahlung zur Offenhaltung (Kulturlandschaftsbeiträge) und eine betriebsgebundene Zahlung zur Sicherstellung einer sozialverträglichen Entwicklung (Übergangsbeitrag) aufgeteilt. Die Mittel der tierbezogenen Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere (RGVE-Beitrag) und für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen (TEP-Beitrag) werden grundsätzlich in eine flächenbezogene Zahlung zur Aufrechterhaltung der Produktionskapazität (Versorgungssicherheitsbeiträge) umgelagert.

Andere Direktzahlungsarten des heutigen Systems werden im neuen Direktzahlungssystem in teilweise angepasster Form weitergeführt: Die Hangbeiträge und die Sömmerungsbeiträge werden in die Kulturlandschaftsbeiträge integriert. Dazu kommen neu ein Alpungs- und ein Steillagenbeitrag. Bisherige Beiträge für den ökologischen Ausgleich sowie für Qualität und Vernetzung gemäss Ökoqualitätsverordnung (ÖQV) werden ab 2014 als Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet. Der Bio- und Extensobeitrag sowie die Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-Beitrag) und den regelmässigen Auslauf (RAUS-Beitrag) werden als Produktionssystembeiträge weitergeführt. Unterstützt werden kann erstmals die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion. Neu eingeführt werden Landschaftsqualitäts- und Ressourceneffizienzbeiträge sowie ein Übergangsbeitrag.

Um die verschiedenen Direktzahlungsarten optimal aufeinander abzustimmen und um den Vollzug der einzelnen Massnahmen zu vereinheitlichen, sollen die bisherige DZV, die Sömmerungsbeitragsverordnung, die ÖQV und die Ethoprogrammverordnung aufgehoben und alle Bestimmungen in die neue DZV integriert werden. Per 2015 sollen ausserdem sämtliche Kürzungsbestimmungen zu den Direktzahlungen in die DZV aufgenommen werden.