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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung Anhörung
c. Öffentlichkeitsarbeit oder Imagewerbung zugunsten von Organisationen oder Firmen sowie interne Kommunikation;
Art. 4 Abs. 2
Anrechenbar sind die Personalkosten, einschliesslich Arbeitsplatzkosten, die dem Vorhaben direkt zurechenbar sind. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann Höchstsätze oder Obergrenzen festlegen.
Gliederungstitel vor Art. 6 sowie Art. 6
Aufgehoben
Art. 7 Gemeinsames Erscheinungsbild
1 Vorhaben werden nur unterstützt, wenn die Massnahmen eindeutig Bezug auf die schweizerische Herkunft der Erzeugnisse nehmen.
2 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bestimmt, welche Anforderungen die unterstützten Massnahmen in Bezug auf ein gemeinsames Erscheinungsbild erfüllen müssen.
Art. 8 Abs. 2 bis 4
2Die Finanzhilfe für regionale Teilprojekte von national oder überregional organisierten Vorhaben kann höchstens 25 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. Sie kann bis 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen, wenn:
a. die Koordination national oder überregional erfolgt;
b. dem Projekt eine gemeinsame nationale oder überregionale Botschaft zugrunde liegt und die Realisierung als Teil eines nationalen oder überregionalen Konzepts erfolgt;
c. die Mehrheit der in denVorhaben tätigen Regionen massgeblich daran beteiligt ist.
3 Das BLW kann für imagebildende Massnahmen an internationalen Grossanlässen von nationaler Bedeutung vom Grundsatz nach Absatz 1 abweichen.
4 Die Finanzhilfen werden mit Verfügung gewährt.
Art. 9 Abs. 1 Bst. c und e, Abs. 2 bis 4
1 Vorhaben müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
c. Die Massnahmen müssen sich auf die Werte und das Leitbild der Charta zur Qualitätsstrategie der Schweizerischen Land- und Ernährungswirtschaft beziehen.
e. Die personellen und organisatorischen Voraussetzungen müssen für die Realisierung des Vorhabens genügen.
2 Die Gesuchstellenden müssen über eine mittel- bis langfristige Strategie verfügen. Diese ist mindestens alle fünf Jahre zu aktualisieren.