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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung (LAfV)

2. Abschnitt: National organisierte Vorhaben

Art. 9a: Grundsatz

Der Artikel entspricht dem bisherigen Art. 6. Zusätzlich präzisiert wird, dass auch bei der Absatzförderung für den Agrotourismus nur ein national koordiniertes Projekt unterstützt wird, was der aktuellen Praxis entspricht. .

3. Abschnitt: Überregional organisierte Vorhaben

Art. 11

Der Artikel kann vereinfacht werden, da die Absätze 2 und 3 neu bereits in den Allgemeinen Bestimmungen des ersten Abschnitts enthalten sind und sich Absatz 5 erübrigt.

4. Abschnitt: Exportinitiativen

Der 4. Abschnitt wird neu den Exportinitiativen gewidmet, da die Bestimmungen bezüglich regionalen Vorhaben integral aufgehoben werden.

Art. 12: Grundsatz

Der Artikel umschreibt die Art der unterstützten Massnahmen, die gesuchstellenden Organisationen, welche repräsentativ sein müssen, sowie die maximale Dauer der Finanzhilfe.

5. Abschnitt: Grundsätze der Mittelzuteilung

Art. 13

Die bisherige Formulierung von Absatz 1 schuf verschiedene Probleme, indem damit zwar detailliert eine minimale Finanzhilfe für verschiedene Massnahmenbereiche vorgesehen war, jedoch eine Obergrenze sowie eine Prioritätenordnung fehlte. Somit war die bisherige Bestimmung weder für eine zweckmässige Mittelzuteilung besonders hilfreich, noch sorgte sie für eine ausreichende Transparenz.

Um diese Schwachstellen zu beseitigen und insbesondere eine Prioritätenordnung im Sinne des Subventionsgesetzes sicher zu stellen, wird Absatz 1 neu formuliert. Für die in den Buchstaben a bis e von Absatz 1 aufgelisteten Massnahmen sollen zusammen insgesamt höchstens 20 Prozent der Mittel eingesetzt werden. Die gemäss Zahlungsrahmen zusätzlich für den Export vorgesehenen Mittel werden dem Gesamtbudget der Absatzförderung angerechnet. Übersteigen die nachgefragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so werden die Finanzhilfen aufgrund der Prioritätenliste von Absatz 1 gekürzt. Das heisst, dass wenn nötig zuerst die Massnahmen nach Buchstabe e, dann jene nach Buchstabe d etc. gekürzt werden.

6. Abschnitt: Verfahren

Art. 15 Gesuche für Exportinitiativen

Die Anforderungen an die Gesuche werden neu im Art. 15 festgelegt.

9.5 Auswirkungen

9.5.1 Bund

Im Finanzrahmen Produktion und Absatz wurde für die Periode 2014-2017 eine schrittweise Erhöhung der Mittel für die Markterschliessung auf insgesamt CHF 4 Mio. vorgesehen (innerhalb der Rubrik „Qualitäts- und Absatzförderung“).