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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung
3 Die Gesuchstellenden müssen für jedes Realisierungsjahr qualitative und quantitative Ziele festlegen und über ein entsprechendes Konzept für das Marketing-Controlling verfügen.
4 Sie müssen eine unabhängige Revisionsstelle mit der Prüfung der Buchhaltung beauftragen.
Gliederungstitel vor Art. 9a
2. Abschnitt: National organisierte Vorhaben
Art. 9a Grundsatz
Je Produkt oder Produktegruppe nach dem Anhang, für Bio-Produkte nach Artikel 15 LwG, für Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung (GUB) oder geschützter geografischer Angabe (GGA) nach Artikel 16 LwG sowie für landwirtschaftliche Dienstleistungen im Bereich Agrotourismus wird jeweils nur ein national organisiertes Vorhaben unterstützt.
Art. 11 Abs. 2, 3 und 5
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 12
4. Abschnitt: Exportinitiativen
Art. 12 Grundsatz
1Im Bereich der Marktabklärung werden Massnahmen zur Evaluation der strategischen Erfolgsaussichten in neuen Märkten unterstützt, insbesondere bezüglich Konsumentenerwartungen, Marktrahmenbedingungen, Marktgrössen, Vertriebsstrukturen und Mitbewerbern.
2 Im Rahmen der Marktbearbeitungsmassnahmen in neuen Märkten werden die Umsetzung von Dachmarkenstrategien von Branchen sowie firmenspezifische Massnahmen innerhalb einer Exportstrategie der Branche unterstützt.
3Gesuche um Finanzhilfen sind durch repräsentative Organisationen der jeweiligen Branche einzureichen.
4Die Finanzhilfe wird während maximal fünf Jahren pro Vorhaben gewährt.
Art. 12a Anforderungen an die unterstützten Exportinitiativen
1 Zur Abschätzung der Investitionsattraktivität in den Exportmärkten erstellen die Gesuchstellenden eine Portfolio-Analyse.
2 Grundlagen der Portfolio-Analyse bilden:
a. die Beurteilung der Attraktivität der Zielmärkte für Absatzförderungsmassnahmen;