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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung (LAfV) Anhörung

9.4 Verordnungsstruktur und Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1: Unterstützte Vorhaben

In Absatz 1 Buchstabe c werden die regional organisierten Vorhaben gestrichen. Stattdessen werden neu die Exportinitiativen aufgeführt.

In Absatz 2 wird eine klarere Strukturierung vorgenommen, indem die produktbezogene Kommunikation (Bst. 1) von der nicht produktbezogenen Kommunikation (Bst. b) getrennt wird. Neu wird unter Bst. a auch die Verpackungsgestaltung erwähnt. Bst. c wird in der bisherigen Form aufgehoben, da dieser inhaltlich bereits unter dem bisherigen Art. 6 abgedeckt ist.

Art. 2: Nicht unterstützte Vorhaben

In Bst. a wird die Verpackungsgestaltung gestrichen (diese wird inskünftig kofinanziert), und in Bst. c erfolgt eine redaktionelle Präzisierung.

Abschnittstitel 2. Absatz

Der Abschnittstitel wird verschoben und soll neu nach Artikel 9 liegen. Damit liegen die Artikel 7, 8 und 9 neu im ersten Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) und die entsprechenden Bestimmungen über das gemeinsame Erscheinungsbild, die Höhe und Art der Finanzhilfen sowie die Anforderungen an die unterstützten Massnahmen gelten somit neu für alle Finanzhilfen nach dieser Verordnung.

Art. 6: Grundsatz

Dieser Artikel wird verschoben und materiell zum neuen Artikel 9a.

Art. 8: Höhe und Art der Finanzhilfen

Hier werden insbesondere die Anforderungen an die regionalen Teilprojekte von nationalen oder überregionalen Massnahmen präzisiert. Dabei werden die bisher auf Stufe der Finanzhilfeverfügungen gemachten Auflagen in die Verordnung integriert. Die Präzisierung bezweckt insbesondere, dass nur regionale Aktivitäten, welche tatsächlich Teil einer gesamten Kampagne sind, unterstützt werden können.

Nach Absatz 4 kann das Bundesamt für Landwirtschaft für imagebildende Massnahmen an internationalen Grossanlässen von nationaler Bedeutung (z.B. Weltausstellungen) vom Grundsatz der maximalen Kofinanzierung von 50 Prozent abweichen.

Art. 9: Anforderungen an die unterstützten Massnahmen

Hier wird ein Bezug zur Charta der Land- und Ernährungswirtschaft zur Qualitätsstrategie2 geschaffen (Abs. 1 Bst. c). Zudem erfolgt eine Reihe von Präzisierungen in Bezug auf Strategie, Marketing-Controlling und Revision.

2 www.qualitaetsstrategie.ch