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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung Anhörung

b. die Beurteilung der Wettbewerbsposition der einzelnen Produkte oder Produktegruppen.

3 Die Gesuchstellenden müssen einen Business-Plan mit einem Planungshorizont von mindestens fünf Jahren sowie eine Break-Even Berechnung vorlegen.

Art. 12b Vorabklärungen

Für Vorabklärungen kann das BLW einmalige Finanzhilfen von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, und höchstens 20‘000 Franken pro Vorhaben gewähren.

Art. 13 Abs. 1 und 1bis

1 Für folgende Massnahmen werden insgesamt höchstens 20 Prozent der im Rahmen der bewilligten Kredite verfügbaren Mittel eingesetzt:

a. gemeinsame Kampagne für die produktübergreifende Marketing-Kommunikation nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d;

b. Exportinitiativen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c;

c. Vorhaben im Bereich der Bio-Produkte und der Erzeugnisse mit GUB oder GGA;

d. Informationsmassnahmen über die von der schweizerischen Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b;

e. überregional organisierte Vorhaben nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b.

1bis Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel nach Absatz 1, so wird der Anteil des Bundes aufgrund der Prioritätenordnung gemäss der Reihenfolge der Buchstaben von Absatz 1 reduziert.

Art. 14 Gesuche

1 Die Gesuche für national organisierte Vorhaben sind jeweils im Vorjahr bis zum 31. Mai und für überregional organisierte Vorhaben bis zum 30. September beim BLW einzureichen.

2Aufgehoben

2Gesuche für Exportprojekte sind jeweils im Vorjahr bis zum 30. September einzureichen.

Art. 17 Marketing-Controlling und Berichterstattung

Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet, ein Marketing-Controlling zu realisieren. Die Ergebnisse der Massnahmen sind im Rahmen einer jährlichen Berichterstattung dem BLW zu unterbreiten, spätestens vor der Schlusszahlung.