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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung (LAfV) Anhörung

Die vorgesehenen Änderungen haben keine personellen Auswirkungen. Der für den Vollzug und die durch die Gesuchsbearbeitung entstehende Mehraufwand von rund einer Vollzeitstelle in der Verwaltung wird innerhalb des BLW kompensiert.

9.5.2 Kantone

Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Kantone.

9.5.3 Volkswirtschaft

Die Massnahmen im Bereich der Absatzförderung tragen im Sinne von Art. 7 LwG dazu bei, dass die Landwirtschaft aus dem Verkauf ihrer Produkte einen möglichst hohen Markterlös erzielen kann. Die vorgesehenen Änderungen haben eine positive Wirkung auf das Sektoreinkommen sowie auf die Volkswirtschaft und tragen durch die Erschliessung neuer Märkte und die Positionierung der Produkte zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Land- und Ernährungswirtschaft bei.

9.6 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Massnahmen sind mit ähnlichen Programmen auf EU-Ebene (Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmassnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern), sowie mit Förderprogrammen der EU-Mitgliedstaaten vergleichbar.

Die Massnahme ist im Rahmen der WTO in der Green box zu notifizieren.

9.7 Inkrafttreten

Die Verordnungsänderung tritt mit der Umsetzung der AP 14 – 17 auf den 1. Januar 2014 in Kraft.

9.8 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bildet Art. 12 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG).