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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Entwurf vom 8. April 2013
10 Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung)
10.1 Ausgangslage
Die Gesetzesrevision der Agrarpolitik 2014-2017 erfordert keine Änderungen der Weinverordnung.
Jedoch sind die Bestimmungen zu den Umstellungsbeiträgen von Rebflächen Ende 2011 ausgelaufen, weshalb dieser Teil nun aus der Verordnung genommen wird. Des Weiteren werden einige kleinere Anpassungen vorgenommen, um den Bedürfnissen der Praxis gerecht zu werden und um bestehende Regelungen zu präzisieren. In Bezug auf den vom Parlament beschlossenen Schutz der „Petite Arvine“ als traditionellen Bezeichnung für den Kanton Wallis muss als erster Schritt die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) konsultiert werden. Diese ist im Gang. Deshalb kann der Begriff noch nicht in die Weinverordnung aufgenommen werden.
10.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die wichtigste Änderung ergibt sich aus dem Auslaufen der Massnahme zugunsten der Umstellung für Rebflächen. Zwischen 2004 und 2011 wurden für die Umstellung von mit Chasselas und Müller-Thurgau bestockten Flächen zu marktfähigeren Rebsorten Beiträge ausbezahlt. Die Ausführungsbestimmung dieser zeitlich begrenzten Massnahme sind demzufolge aufzuheben.
Im Weiteren wird eine Bestimmung i.S. Lohnkelterung (Kelterung zuhanden Dritter) eingefügt, um Täuschung zu verhindern. Ebenso sollen Selbsteinkellerer, welche nur geringe Weinmengen zum Eigengebrauch keltern und keinen Handel betreiben, von der Weinhandelskontrolle befreit werden.
Zudem soll es möglich sein, dass Betriebe, die ausschliesslich Flaschenwein einführen, einer vereinfachten Kontrolle unterstellt werden. Verbesserungen werden im Bereich des Informationsaustausches zwischen den vollziehenden kantonalen Behörden und dem Bund angestrebt, damit die Ahndung von Übertretungen besser nachvollzogen und gegebenenfalls harmonisiert werden kann. In Fine werden in Anhang III die Begriffen „Reserve“ für den Gebrauch in allen Kantonen zugelassen und „Gletscherwein“ gestrichen.
10.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 5 Abs. 1 Bst. c
Gemäss neuer Sprachregelung wird der Begriff „Bundesamt“ in den Verordnungen durch das Kürzel „BLW“ ersetzt.
2. Abschnitt: Umstellung von Rebflächen für die Jahre 2004-2011, Art. 8-18
Die Umstellungsbeiträge des Bundes waren auf die Jahre 2004-2011 beschränkt, weshalb der gesamte Abschnitt nun seine Gültigkeit verloren hat und aufgehoben wird.
Art. 34 Pflichten der Betriebe
In Abs. 1 sind die Bestimmungen für Betriebe beschrieben, die mit Wein handeln wollen. In der gegenwärtigen Verordnung wird festgehalten, dass sich Betriebe spätestens 30 Tage vor der Aufnahme ihrer Weinhandelstätigkeit bei der Kontrollstelle (z.B. Schweizerische Weinhandelskontrolle) zu melden haben. Eine solche 30-tägige Frist passt jedoch nicht in unsere schnelllebige Zeit. Es wird
deshalb vorgeschlagen, auf eine in Tagen festgesetzte Frist zu verzichten und nur noch festzuhalten, dass sich die Betrieb vor Beginn ihrer Tätigkeit bei der Kontrollstelle zu melden haben.
Der neu eingefügte Abs. 2bis soll die Tätigkeit der Lohnkelterung besser regeln, die auf Einkellerer zutrifft, die Trauben von verschiedenen Produzenten zu Wein verarbeiten, der aber unter dem Namen des Traubenproduzenten in den Verkauf kommt. Es gilt klar festzuhalten, dass in einem solchen Fall die Weine separat zu keltern sind, um jegliche Täuschung zu verhindern.