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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Entwurf vom 8. April 2013

Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Weinverordnung vom 14. November 20071 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

In der ganzen Verordnung wird „Bundesamt“ durch „BLW“ ersetzt.

Art. 5 Abs. 1 Bst. c

1 Zur Weinerzeugung sind nur Rebflächen zugelassen:

c. für die das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) vor 1999 die Neuanpflanzung bewilligt hat und die innerhalb von zehn Jahren seit der Bewilligung bepflanzt wurden.

2. Abschnitt (Art. 8-18)

Aufgehoben

Art. 34 Abs. 1und 2bis

1 Jeder Betrieb, der mit Wein handeln will, muss im Handelsregister eingetragen sein und sich vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei einer Kontrollstelle anmelden. Der Anmeldung ist eine beglaubigte Kopie des Registereintrags beizulegen. Produzenten nach Artikel 36 Absatz 2 sind von der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister ausgenommen.

2bis

Keltert ein Betrieb Wein für Produzenten und kommen die Produkte unter dem Namen des Traubenproduzenten auf den Markt, so müssen Herstellung, Behandlung und Lagerung jeweils getrennt voneinander stattfinden.

1 SR 916.140

2013–