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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Weinverordnung Anhörung
Art. 39 Ausnahmen
Kleinstproduzenten, welche nur geringe Mengen zu ihrem Eigengebrauch produzieren und keinen Handel betreiben, sollen mit dem neuen Abs. 1 bis von der Kontrolle des Handels mit Wein befreit werden. In Anlehnung an die Bestimmung von Art. 2, Abs. 4 der Weinverordnung, welche festhält,
dass Bewirtschafter, die keine weiteren Reben besitzen, für ihren Eigengebrauch bis 400 m2 Reben setzen können, wird vorgeschlagen, eine Freimenge auf 500 Liter festzuschreiben. Mit dieser
Massnahme werden die Kleinstproduzenten und die Kontrollorgane entlastet.
Mit dem neuen Abs. 1ter, sollen risikogerecht Kleinhändler entlastet werden, die ausschliesslich mit importierten oder in der Schweiz gekauften Flaschenweinen handeln und an ihre Kunden verkaufen, die die Produkte für den Eigengebrauch verwenden, indem sie einer vereinfachten Kellerbuchhaltung unterstellt werden können. Die vereinfachte Kellerbuchhaltung erfolgt nach Auflagen der Schweizerischen Weinhandelskontrolle. Die Auflagen müssen aber vorgängig vom Bundesamt genehmigt werden.
Art. 40 Zusammenarbeit mit den Behörden
Um die Kontrollen der verschiedenen Kontrollorgane zu harmonisieren und eine einheitliche, flächendeckende Kontrolle anzustreben, ist es notwendig, dass das Bundesamt über die Bearbeitung und die Ahndung der gemeldeten Verstösse informiert werden kann. Der vorgeschlagene neue Absatz 5 verpflichtet die kantonalen Vollzugsorgane, das Bundesamt auf Verlangen hin zu informieren.
Anhang 1 Weinspezifische Begriffe
Der Begriff „Gletscherwein“ wird zur Streichung vorgeschlagen, da in der Gesetzgebung des Kantons Wallis keine Definition aufgeführt ist. Schlägt der Kanton Wallis im Rahmen der Anhörung eine Definition vor, die er in seine Gesetzgebung aufzunehmen bereit ist, wird der Begriff der Weinverordnung parallel zum Inkrafttreten der Walliser Definition angepasst. Der Begriff „Reserve“, der gegenwärtig nur für die Kantone Tessin und Graubünden zulässig ist, soll für alle Kantone verwendbar sein. Somit wird die aktuelle gesetzliche Lage in einzelnen Kantonen berücksichtigt. Die Kantone haben sich jedoch an die Vorgabe des Bundesrates zu halten. Für die Definition des Œil -de-Perdrix bleibt die bisherige Definition, dass der Wein aus 100 % Pinot Noir hergestellt wird, bestehen. Der Kanton Neuenburg, der einen Verschnitt mit anderen Rotweinen sowie Pinot gris zulässt, wird angehalten, seine kantonalen Bestimmungen der Bundesratsverordnung anzupassen.
Anhang 4 Kürzung der Beiträge
Anhang 4 regelt die Kürzung der Umstellungsbeiträge nach Art. 18 der Weinverordnung. Mit dem Auslaufen der Massnahmen zugunsten der Umstellung und der Streichung der Artikel 8 bis 18 wird auch Anhang 4 hinfällig und ist deshalb zu streichen.
10.4 Auswirkungen
10.4.1 Bund
Die Modifikation hat keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.
10.4.2 Kantone
Die Modifikation hat keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf die Kantone. Einzig die Meldung von ergriffenen Massnahmen durch die Kantone an den Bund soll mit dieser Modifikation gefördert werden. Dies Meldung kann jedoch mit den bestehenden Kapazitäten durchgeführt werden.