Vorlage

Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 273Fedlex · Vorlage

Anhörung Weinverordnung 10.4.3 Volkswirtschaft

Kleinstwinzer sowie Klein- und Kleinsthändler von Flaschenweinen werden mit der vorgeschlagenen Modifikation der Weinhandelskontrolle administrativ entlastet.

10.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz (Bilaterale mit der EU, WTO) werden eingehalten. Es wird darauf hingewiesen, dass der weinspezifische Begriff „Gletscherwein“ in der Schweiz nicht mehr geschützt sein wird. Diese sollte auch die Streichung dieses Begriffs im Agrarabkommen vom 1999 mit der EU ( Anhang 7, Anlage 2, B, II) nach sich ziehen. Ebenso werden Produzenten in der EU und aus Drittländern ihre Weine unter dem Namen „Gletscherwein“ in der EU auf den Markt bringen dürfen.

10.6 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage für die Modifikation bilden die Artikel 63 und 64 des LwG.

10.7 Inkrafttreten

Es wird vorgeschlagen, die Verordnung auf den 1. Januar 2014 in Kraft zu setzen.