Vorlage
Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 276Fedlex · Vorlage
Weinverordnung Anhörung
Art. 39 Abs. 1bis und 1ter
1bis Betriebe, die ihre Produkte nur zum Eigengebrauch herstellen, keinen Handel betreiben und deren Gesamtproduktion 500 Liter nicht übersteigt, sind von der Kontrolle befreit.
1ter Betriebe, die ausschliesslich in Flaschen abgefüllte, mit Etiketten und mit nicht wieder verwendbarem Verschluss versehene Produkte einführen oder in der Schweiz einkaufen und diese an Personen zu ihrem Eigengebrauch verkaufen, können einer von der Schweizerischen Weinhandelskontrolle bestimmten vereinfachten Kellerbuchhaltung unterstellt werden. Die Bestimmungen der vereinfachten Kellerbuchhaltung werden im Einvernehmen mit dem BLW erlassen.
Art. 40 Abs. 5
5 Die mit dem Vollzug beauftragten kantonalen Behörden melden dem BLW auf Verlangen die ergriffenen Massnahmen aufgrund der von den Kontrollstellen gemeldeten Verstösse.
II
1 Anhang 1 wird wie folgt geändert.
[Eintrag „Gletscherwein/Vin des Glaciers“
Aufgehoben]
Eintrag „Riserva/Reserva“
Reserve/Réserve/Riserva/Reserva Wein mit kontrollierter Ursprungsbe-
stimmung nach kantonaler Gesetzgebung, der frühestens nach einem Alterungsprozess von 18 Monaten für Rotweine bzw. von 12 Monaten für Weissweine nach dem 1. Oktober des Erntejahres auf den Markt gelangt.
2 Anhang 4 wird aufgehoben.