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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Entwurf vom 8. April 2013
11 Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)
11.1 Ausgangslage
Die Kontingentsanteile für Samen von Stieren werden zum heutigen Zeitpunkt in der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim Bundesamt für Landwirtschaft BLW zugeteilt (Windhund bei der Bewilligungsstelle). Das Zollkontingent beträgt 800‘000 Dosen (WTO-notifiziert sind nur 20‘000 Dosen); eine Dose kann zum Kontingentszollansatz von 10 Rappen eingeführt werden. Der Zoll ausserhalb des Zollkontingents beträgt 5 Franken pro Dose. Berechtigt für Zollkontingentsanteile sind nur im Inland produzierende Besamungsstationen, welche mehrheitlich, das heisst mindestens 50%, Samen von inländischen Stieren während einer zweijährigen Vorperiode verkaufen. Die Höhe der zugeteilten Zollkontingentsanteile ist maximal 50 Prozent des erwarteten künftigen Besamungsumfangs. Mit der Aufhebung von Artikel 145 Landwirtschaftsgesetz im Rahmen der AP 14-17 wird die Importregelung in der Folge liberalisiert, und die Voraussetzungen an bestimmte Leistungen im Inland bei der Verteilung des Zollkontingents Rindersperma auf Verordnungsstufe können aufgehoben werden.
Die Schweiz ist in den letzten Jahren vom Genetikimporteur zum starken Nettoexporteur geworden - ein Erfolg der einheimischen Zucht und ein Zeichen, dass es die alten, protektionistischen Massnahmen nicht mehr braucht. Inländische anerkannte Zuchtorganisationen müssen daher nicht mehr spezifisch bevorteilt werden, indem diese quasi „Absatzgarantien“ für den Samen ihrer geprüften Stiere in Besamungsstationen haben. Die Zuteilung der Zollkontingentsanteile an inländische Besamungsstationen schränkt den Wettbewerb stark ein. 2011 führten nur 4 Importeure insgesamt 400‘000 Samendosen im Zollkontingent ein. Es gibt ungleichlange Spiesse zwischen importierenden Besamungsstationen und anderen Bewerbern, welche die Auflagen nicht erfüllen. Letztere müssen pro Samendose bis zu fünfzigmal höhere Zollabgaben bezahlen und beklagen sich seit Jahren über diese Ungleichbehandlung. Mit der neuen Importregelung können nebst den Besamungsstationen auch anderen Bewerbern Kontingentsanteile zugeteilt werden, was den Wettbewerb fördert.
Vom 800‘000 Dosen umfassenden Zollkontingent wurden in den letzten fünf Jahren im Durchschnitt pro Jahr 67 Prozent zugeteilt und lediglich 53 Prozent tatsächlich für den Import von Stierensamen genutzt (5 Besamungsstationen). Aufgrund der Grösse des Zollkontingents wird deshalb auf eine Regelung für die Zuteilung der Kontingentsanteile für Samen von Stieren verzichtet. Somit können Kontingentanteilsberechtigte jede Einfuhr zum Kontingentszollansatz von 10 Rappen pro Dose tätigen. Weiter haben Zuchtorganisationen und Besamungsstationen selbst ein grosses Interesse daran, dass nur Sperma von züchterisch und genetisch einwandfreien Stieren in die Schweiz importiert wird. Aus der Sicht des Bundes gibt es daher keinen Grund, zusätzlich tierzüchterisch motivierte Kontrollen durchzuführen.
11.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Importregelung für Samen von Stieren wird liberalisiert, indem auf die Verteilung von Kontingentsanteilen verzichtet wird. Nebst den Besamungsstationen können neu auch andere Bewerber Einfuhren zum Kontingentszollansatz tätigen. Es müssen keine Gesuche mehr bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden. In der Agrareinfuhrverordnung (AEV, SR 916.01) führt dies zu einer Änderung im Umfang des Zollkontingents für Samen von Stieren (20‘000 Dosen; WTO-notifiziert). Dies hat keine Einschränkungen bezüglich den Einfuhren zum Kontingentszollansatz zur Folge, da eine Überschreitung der Zollkontingentsmenge möglich ist. Für die Einfuhr von Rindersperma ist weiterhin eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) notwendig.
11.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 32 Absatz 1 und 3
Absatz 1 muss neu formuliert werden, da Kontingentsanteile für Samen von Stieren nicht mehr in der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW zugeteilt werden. Neu eingeführt wird ein Absatz