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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Verordnung über die Tierzucht (TZV) Anhörung
3, der besagt, dass auf eine Regelung für die Zuteilung der Kontingentsanteile für Samen von Stieren verzichtet wird.
Artikel 33
Dieser Artikel regelt die besonderen Voraussetzungen bei der Zuteilung der Kontingentsanteile für Samen von Stieren. Er wird mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage in Artikel 145 Landwirtschaftsgesetz aufgehoben.
11.5 Auswirkungen
11.5.1 Bund
Bisher wurden jährlich rund 20‘000 Spermadosen zum Ausserkontingentszollansatz von 5 Franken pro Dose importiert. Die Liberalisierung des Spermaeinfuhrregimes führt zu jährlichen Mindereinnahmen an Einfuhrzöllen im Umfang von 100‘000 Franken.
Die Änderung des Einfuhrregimes von Samen von Stieren bringt eine administrative Entlastung des BLW.
11.5.2 Kantone
Keine Auswirkungen auf die Kantone
11.5.3 Volkswirtschaft
Mit der Aufhebung von Artikel 33 der TZV wird die Einfuhr von Samen von Stieren liberalisiert und damit der Wettbewerb in der Produktion und im Handel mit Stierensamen im Inland gefördert. Ungleich lange Spiesse zwischen importierenden Besamungsstationen und anderen Bewerbern werden aufgehoben. Mit einer liberaleren Importregelung können die Rindviehhalter Stierensamen billiger kaufen und damit ihre Kosten senken. Die Änderung des Regimes führt zudem zu einer administrativen Erleichterung für die Importeure.
11.6 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
11.7 Inkrafttreten
Die Änderung soll am 1. Januar 2014 in Kraft treten.
11.8 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage dieser Verordnungsanpassungen ist Artikel 22 des Landwirtschaftsgesetzes.