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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Entwurf vom 8. April 2013
12 Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV)
12.1 Ausgangslage
Die letzte Totalrevision der Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandsverordnung, HBV; SR 916.344) datiert vom 26. November 2003. Das Bundesamt für Landwirtschaft BLW, das für den Vollzug der HBV zuständig ist, hat in der Zwischenzeit verschiedene Erfahrungen aus dem Vollzug der Verordnung, insbesondere bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen und der Erhebung von Abgaben, gesammelt. Diese Erfahrungen bildeten die Grundlage, um die aktuelle HBV kritisch zu überprüfen und den nun vorliegenden Revisionsvorschlag zu erarbeiten.
In der HBV sind Höchstbestände je Betrieb für die Schweinezucht, Schweinemast, Legehennenhaltung, Pouletmast, Trutenmast und Kälbermast festgelegt. Bei einer Überschreitung dieser Höchstbestände erhebt das BLW bei den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen pro zu viel gehaltenes Tier Abgaben. Die Höhe der Abgaben ist so festgelegt, dass sich das Halten von zusätzlichen Tieren wirtschaftlich nicht lohnt. Die HBV sieht Ausnahmen von den Höchstbeständen vor, für welche keine Abgaben bezahlt werden müssen.
Für Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) erfüllen und den anfallenden Hofdünger auf der eigenen Betriebsfläche ausbringen können;
Für Betriebe, die eine im öffentlichen Interesse liegende Entsorgungsaufgabe von regionaler Bedeutung erfüllen, indem sie Nebenprodukte aus der Milch- und Lebensmittelverarbeitung an Schweine verfüttern. Der zulässige Tierbestand bemisst sich nach der Menge an verfütterten Nebenprodukten; er darf aber maximal 200% des einfachen Höchstbestandes betragen;
Für Betriebe mit Versuchs- und Forschungstätigkeit. Der zulässige Tierbestand richtet sich nach der Art und dem Umfang der Versuchs- und Forschungstätigkeit; er darf aber maximal 200% des einfachen Höchstbestandes betragen.
12.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Höchstbestände je Betrieb
Die Bezeichnung der Tierkategorien, für die Höchstbestände festgelegt sind, sollen an die Bezeichnungen der Tierkategorien in der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV; SR 910.91) angepasst werden. Bei den Mastpoulets ist nur noch 1 Kategorie vorgesehen, anstatt wie bisher 4 Kategorien. Um keine der bisherigen Kategorien zu benachteiligen, wird vorgeschlagen, dass unabhängig von der Mastdauer der Höchstbestand je Betrieb 27'000 Mastpoulets betragen darf.
Festlegung des geltenden Höchstbestandes für einen Betrieb
Um einen höheren Bestand nach Artikel 6 HBV (Art. 7 der HBV vom 26. November 2003) halten zu dürfen, muss ein Betrieb den ÖLN erfüllen und den anfallenden Hofdünger auf der eigenen landwirtschaftlichen Nutzfläche verwerten können. Der notwendige Nachweis muss über die Suisse Bilanz, genauer gesagt über eine ausgeglichene Phosphor-Bilanz, erbracht werden. Die Möglichkeit über Bodenproben einen höheren Phosphor-Bedarf geltend zu machen, soll wegfallen. Um das Bewilligungsverfahren zu vereinfachen, soll das Gesuch beim BLW eingereicht werden müssen und nicht wie bisher bei den Kantonen.
Ausnahmebewilligungen für die Verwertung von Nebenprodukten
Die Anforderungen an das Gesuch für eine Ausnahmebewilligung und die verfütterten Nebenprodukte sollen geändert werden. Das öffentliche Interesse der Verwertung der Nebenprodukte durch den Gesuchsteller muss künftig vom Kanton bestätigt werden, in dem sich der Milch- bzw. Lebensmittelverar-