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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Höchstbestandesverordnung (HBV) Anhörung

beitungsbetrieb befindet, von dem die Nebenprodukte stammen. Für die Aufnahme von Nebenprodukten in den Anhang der HBV werden neu Kriterien festgelegt. Die bisherigen Nebenprodukte werden darauf hin überprüft, ob sie diese Kriterien erfüllen. Falls nicht, wird ihre Streichung aus dem Anhang vorgeschlagen.

Ausnahmebewilligungen für Versuchs- und Forschungstätigkeit

Die Versuchs- und Forschungsbetriebe, die für die Durchführung von Versuchen und Prüfungen eine Ausnahmebewilligung erhalten können, sind in der HBV abschliessen genannt. Die Formulierung des Artikels soll an diejenige in Artikel 46 des Landwirtschaftsgesetztes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) angepasst werden. Die Einhaltung der Gewässer- und Tierschutzvorschriften wird neu als Bedingung sowohl für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Verwertung von Nebenprodukten als auch für Ausnahmebewilligungen für Versuchs- und Forschungstätigkeit explizit verlangt.

Abgaben

Bisher können Abgaben nur für den Tierbestand am Tag der Kontrolle vor Ort erhoben werden. Die Möglichkeiten für die Kontrolle der Bestände sollen erweitert und die bestehenden Hilfsmittel und Daten zur Kontrolle der Bestände (z.B. Tiererhebungsformulare, Tierverkehrsdatenbank, etc.) besser genutzt werden. Zudem wird das Vorgehen bei der Berechnung der Höhe der Abgabe detaillierter beschrieben.

12.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Wenn Bestimmungen der HBV vom 26. November 2003 (Stand am 1. Juli 2011) unverändert übernommen oder lediglich auf unbedeutende Weise sprachlich angepasst werden, wird auf eine Erläuterung des einzelnen Artikels oder Absatzes verzichtet.

2. Abschnitt: Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis nicht oder nur durch Abgabe von Hofdünger erbringen

Art. 2 Höchstbestände

In Absatz 1 sind die Höchstbestände für die verschiedenen Tierkategorien festgelegt. Die Höchstbestände je Tierkategorie bleiben ausser bei den Mastpoulets unverändert. Die Bezeichnungen der Kategorien bei den Schweinen sollen an die im Anhang der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV; SR 910.91) definierten Kategorien angepasst werden. Diese Kategorien werden auch im Formular „Tiererhebung” der koordinierten Agrardatenerhebung verwendet, das alle Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben oder Personen, die Tiere nach diesem Formular halten, jährlich ausfüllen müssen. Somit stimmen künftig die in den Tiererhebungsformularen bei den Landwirten erhobenen Tierkategorien mit denjenigen der HBV überein. Dadurch entsteht eine Vereinfachung im Vollzug der HBV, da die Angaben aus den Tiererhebungsformularen einfacher für die Kontrolle der Einhaltung der Höchstbestände verwendet werden können.

Die Kategorie „Zuchtjager“ wird aufgehoben, da sie im Anhang der LBV nicht genannt wird. In Übereinstimmung mit den Tierkategorien der LBV gibt es nur noch die Kategorien „Remonten und Mastschweine beiderlei Geschlechts (ab 35 kg)“ und „abgesetzte Ferkel (bis 35 kg)“. Das erlaubte Gewicht der Kategorie „abgesetzte Ferkel“ wird von bisher 30 kg Lebendgewicht auf 35 kg erhöht. Gemäss LBV werden die Tiere der Kategorie „abgesetzte Ferkel“ mit einem Gewicht von ca. 25 kg bis ca. 35 kg ausgestallt. Deklariert der Bewirtschafter eines Betriebs auf dem Tiererhebungsformular eine bestimmte Anzahl Tiere der Kategorie „abgesetzte Ferkel“, so kann man davon ausgehen, dass diese maximal ein Gewicht von 35 kg haben und zu der entsprechenden Kategorie der HBV gehören. Bei der Trutenmast wird die Bezeichnung der Kategorie an diejenige der LBV angepasst und deshalb die Begriffe „Trutenvormast“ und „Trutenausmast“ ergänzt.