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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Einleitung

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0.1 Gesetzesänderungen

Am 22. März 2013 hat das Parlament die Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2014-2017) zu Ende beraten. Sie enthält eine Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes (LwG), und den Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2014 bis 2017 (landwirtschaftliche Zahlungsrahmen). Die Referendumsfrist für die Gesetzesrevision läuft bis am 13. Juli 2013.

Kernelemente der Agrarpolitik 2014-2017

Das Parlament hat die Kernelemente der Agrarpolitik 2014-2017, wie sie der Bundesrat in der Botschaft vom 1. Februar 2012 vorgeschlagen hat, gutgeheissen. Dies gilt insbesondere für die Weiterentwicklung des Direktzahlungssystems und die Ausrichtung auf die Qualitätsstrategie.

Mit der Weiterentwicklung des Direktzahlungssystems werden Massnahmen mit unspezifischer

Zielausrichtung durch zielgerichtete Instrumente ersetzt und so die Wirksamkeit und Effizienz der Direktzahlungen verbessert. Die heutigen tierbezogenen Beiträge werden in die Versorgungssicherheitsbeiträge umgelagert und neu als flächenbezogene Zahlungen unter Voraussetzung eines Mindesttierbesatzes ausgerichtet. Der allgemeine Flächenbeitrag wird aufgehoben und die frei werdenden Mittel werden für den Ausbau der Direktzahlungsinstrumente in Bereichen mit Ziellücken und für den Übergangsbeitrag eingesetzt. Der Übergangsbeitrag stellt einen sozialverträglichen Wechsel vom heutigen zum weiterentwickelten Direktzahlungssystem sicher. In dem Ausmass, wie der Mittelbedarf bei den zielorientierten Instrumenten im Laufe der Zeit steigen wird, werden sie reduziert. Mit gleichbleibenden finanziellen Mitteln können so die agrarpolitischen Ziele in Zukunft besser erreicht werden als bisher.

Im Zusammenhang mit der Qualitätsstrategie werden die Instrumente der Qualitäts- und Absatzförderung gezielt erweitert und so günstige Rahmenbedingungen geschaffen, damit die Land- und Ernährungswirtschaft die Marktpotenziale optimal nutzen kann. Mit dem Ausbau von Artikel 11 LwG kann der Bundesrat Massnahmen der Branche subsidiär unterstützen. Damit sollen Qualität, Nachhaltigkeit und Wertschöpfung in Produktion, Verarbeitung und Vermarktung verbessert und gesichert sowie die Zusammenarbeit innerhalb der Wertschöpfungsketten gestärkt und Innovationen in diesen Bereichen gefördert werden. Die zusätzliche Kompetenz in Artikel 14 LwG, die Kennzeichnung besonders nachhaltig hergestellter Produkte öffentlich-rechtlich zu schützen, ist in einem Multistakeholderprozess zu konkretisieren und soll zu einem späteren Zeitpunkt auf Verordnungsstufe geregelt werden.

Der Grundsatz der Ernährungssouveränität wird in Artikel 2 Absatz 4 LwG verankert. Demgemäss sollen sich die Massnahmen stärker auf die Bedürfnisse der Konsumentinnen und Konsumenten nach genügend, qualitativ hochwertigen, vielfältigen und nachhaltig produzierten inländischen Produkten ausrichten. Die systemischen Zusammenhänge zwischen der Landwirtschaft und den anderen Stufen der Ernährungswirtschaft sollen noch stärker berücksichtigt und die effiziente Zusammenarbeit unterstützt werden. Der Grundsatz der Ernährungssouveränität wird konkretisiert insbesondere mit den Massnahmen zur Unterstützung der Qualitätsstrategie, der Erschliessung der Marktpotenziale und der Massnahmen im Bereich der Direktzahlungen sowie der Einzelkulturbeiträge.

Ergänzungen und Anpassungen durch das Parlament

Der Gesetzgeber hat den Vorschlag des Bundesrates zur Revision des Landwirtschaftsgesetzes insbesondere in folgenden Punkten ergänzt bzw. angepasst:

 Festlegung des Grundsatzes, dass über das LwG keine wettbewerbsverzerrenden Massnahmen

unterstützt werden dürfen (Art. 2 Abs. 5);