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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Einleitung Anhörung

Kredit Betrag Vorgesehene Umsetzung Auswirkungen auf Verordnungs-

Mio. Fr. ebene

Pflanzen- und 3  Fokussierung Pferdezucht-  Anpassung Art. 16 TZV (SR Tierzucht förderung auf Freiberger 916.310)

 Kürzung der Tierzuchtbeiträge  Keine Verordnungsänderung bei anderen Tiergattungen nötig

 Rückstellung von Projekten für  Keine Verordnungsänderung pflanzengenetische Ressourcen nötig

Umschu- 0,7  Vorgezogene Aufhebung der  Anpassung Gliederungstitel vor lungsbeihilfen Umschulungsbeihilfen Art. 19 sowie Art. 33 Abs. 2

SBMV (SR 914.11)

Beihilfen 1,0  Aufhebung von Infrastrukturbei-  Aufhebung von Art. 8 und 9 der Viehwirtschaft trägen an Geräte und Ausrüstun- SV (SR 916.341).

gen von öffentlichen Schlacht-

vieh- und Schafmärkten im Berg-

gebiet

 Leichte Reduktion der übrigen  Keine Verordnungsänderung Stützungsinstrumente nötig

Beihilfen 1,0  Reduktion der Beihilfen für die  Keine Verordnungsänderung Pflanzenbau Obstverwertung nötig

Qualitäts- 1,0  Reduktion der Beiträge an beauf-  Keine Verordnungsänderung sicherung tragte Stellen für die Durchfüh- nötig

Milch rung der Qualitätskontrolle Milch

Die parlamentarischen Beratungen zum KAP 2014 sind in der Sommer- und Herbstsession 2013 geplant. Die Entscheide des Parlaments wird der Bundesrat gemäss der obigen Tabelle („Auswirkungen auf Verordnungsebene“) berücksichtigen.

0.3 Inkrafttreten und Umsetzung auf Verordnungsstufe

Wie in der Botschaft vorgesehen, erfolgt die Inkraftsetzung der Agrarpolitik 2014-2017 auf Gesetzes- und Verordnungsstufe grundsätzlich auf den 1. Januar 2014. Folgende Gesetzesartikel werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt bzw. umgesetzt:

bis

 Artikel 48 Absatz 2 LwG: Um die Zollkontingentsanteile bei Fleisch von Tieren der Rinder-,

Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung zu 40% nach Inlandleistung zuteilen zu können, muss die Zahl der geschlachteten Tiere während einer Bemessungsperiode von einem Jahr (1. Juli bis 30. Juni) festgestellt werden. Die entsprechenden Modalitäten sind vorgängig auf Verordnungsstufe zu regeln. Das WBF plant im Herbst 2013 eine Anhörung dazu durchzuführen, damit ab 1. Juli 2014 die erste Bemessungsperiode beginnen kann. Die Kontingentsanteile können damit im Jahr 2016 erstmals anhand der Inlandleistung zugeteilt werden;

 Die Streichung von Artikel 62 TSG und die Einführung des neuen Artikels 45a TSG wird voraus-

sichtlich gleichzeitig mit Artikel 48 Absatz 2bis LwG in Kraft gesetzt. In der parlamentarischen Beratung wurde ein sachlicher Zusammenhang zwischen diesen beiden Änderungen hergestellt. Überdies besteht eine enge Kopplung bezüglich der finanzpolitischen Auswirkungen. Für die Ausdehnung der Entsorgungsbeiträge auf Schlachtnebenprodukte von Tieren der Pferdegattung und von Geflügel sind zudem ebenfalls Vorarbeiten notwendig. Auch dazu sieht das WBF eine Anhörung der interessierten Kreise im Herbst 2013 vor.

Verschiedene Bestimmungen auf Verordnungsstufe werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt. Dies wird in den entsprechenden Verordnungen entweder beim Inkrafttreten oder in den Übergangsbestimmungen geregelt.