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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung vom 8. April 2013

14 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)

14.1 Ausgangslage

Wenn Milch von Kühen, Schafen und Ziegen zu Käse verarbeitet wird, entrichtet der Bund eine Zulage von 15 Rp. pro Kilogramm verarbeitete Milch. Wird Milch von Kühen ohne Silagefütterung zu halbhartem, hartem oder extra-hartem Käse verarbeitet, richtet der Bund zusätzlich 3 Rp. pro Kilogramm verarbeitete Milch aus. Die Magerkäseproduktion und die Butterproduktion nahmen in der Vergangenheit zu. Da zwischen diesen beiden Produktionen eine positive Korrelation besteht, würde ohne Änderung der Zulagenberechtigung der Butterberg stetig wachsen. Es besteht daher ein gesamtwirtschaftliches Interesse, für die zu Magerkäse verarbeitete Milch keine Zulagen mehr zu entrichten. Mit der Änderung der Artikel 38 und 39 LwG hat das Parlament die rechtliche Grundlage dazu geschaffen. Die Branche hat diese Änderung auch in der Vernehmlassung mit grosser Mehrheit unterstützt. Teilweise wurden damals in den Stellungnahmen bereits Forderungen für Ausnahmen für bestimmte traditionelle oder ursprungsgeschützte Magerkäse gefordert. Der Bundesrat hat bei den Beratungen im Ständerat zugesichert, in der Verordnung Kriterien aufzunehmen, die für bestimmte Magerkäse wie Schabziger oder Bloderkäse weiterhin eine finanzielle Unterstützung ermöglichen.

14.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Es soll keine Zulage für verkäste Milch und keine Zulage für Fütterung ohne Silage mehr ausgerichtet werden für Milch, die zu Käse mit einem Fettgehalt von weniger als 150 g/kg Trockenmasse verarbeitet wird. Ausgenommen davon sind Rohziger als Rohstoff für Kräuterkäse (traditionelles und regionalwirtschaftlich bedeutendes Produkt), Werdenberger und Liechtensteiner Sauerkäse sowie Bloderkäse (eingetragen im Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben).

Neu soll die Zulage für Fütterung ohne Silage auch entrichtet werden, wenn silofreie Schaf- und Ziegenmilch zu extra-hartem, hartem oder halbhartem Käse verarbeitet wird.

Die Zulage für Fütterung ohne Silage soll neu ebenfalls für Weichkäse ausgerichtet werden, wenn der Käse vom BLW als geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB) eingetragen ist und das Pflichtenheft eine silagefreie Milchviehfütterung vorschreibt. Aktuell werden diese Voraussetzungen beim Vacherin Mont-d’Or GUB erfüllt. Aufgrund des GUB-Pflichentheftes sind die Milchproduzentinnen und Milchproduzenten in der entsprechenden Region von vergleichsweise höheren Auflagen betroffen. Da das Konservierungsverfahren durch Wasserentzug kostenintensiver ist als das Konservierungsverfahren durch Sauerstoffentzug, werden mit der Zulage die höheren Milchproduktionskosten berücksichtigt. Damit kann eine Gleichstellung zur Käseproduktion der Festigkeitsstufen extra hart, hart und halbhart geschaffen werden.

Neu sind nur noch für die Ausgangsrohstoffe Vollmilch, Magermilch und standardisierte Milch Zulagen vorgesehen. Auf eine explizite Erwähnung dieser Rohstoffe gemäss Botschaft zur Agrarpolitik 2014- 2017 in der Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV; SR 916.350.2) wird verzichtet, da diese durch die Artikel 38 und 39 LwG und den Artikel 1 Absätze 1 und 3 der MSV eindeutig definiert sind. Der Begriff „standardisierte Milch“ birgt das Risiko in sich, dass proteinangereicherte Milch verkäst werden könnte mit entsprechender Forderung betreffend Zulagen nach Artikel 1 und 2 der MSV. Für Rahm, der zu Mascarpone verarbeitet wird, sind folgerichtig keine Zulagen mehr möglich.