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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Entwurf vom 8. April 2013
Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Zulage für verkäste Milch
1 Die Zulage für verkäste Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch beträgt 15 Rappen pro Kilogramm Milch und wird den Produzenten und Produzentinnen ausgerichtet, wenn die Milch verarbeitet wird zu:
a. Käse nach Artikel 36 der Verordnung des EDI vom 23. November 20052 über Lebensmittel tierischer Herkunft, sofern der Fettgehalt in der Trockenmasse mindestens 150 g/kg beträgt.
b. Rohziger als Rohstoff für Kräuterkäse; oder
c. Werdenberger Sauerkäse, Liechtensteiner Sauerkäse und Bloderkäse.
2 Für zu Quark und Frischkäsegallerte verarbeitete Milch wird keine Zulage ausgerichtet.
3 Wird in einem Verarbeitungsbetrieb sämtliche Milch vor der Verkäsung mittels Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt, so wird die Zulage entsprechend dem Fettgehalt mit dem Faktor nach dem Anhang multipliziert.
Art. 2 Abs. 1und 1bis
1 Für die von Kühen, Schafen und Ziegen ohne Silagefütterung stammende Milch richtet der Bund den Produzenten und Produzentinnen zusätzlich eine Zulage von 3 Rappen je Kilogramm verkäster Milch aus, wenn diese zu Käse der folgenden Festigkeitsstufen nach Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung des EDI vom 23. November 20053über Lebensmittel tierischer Herkunft verarbeitet wird und mindestens einen Fettgehalt in der Trockenmasse von 150 g/kg aufweisen:
1 SR 916.350.2
2 SR 817.022.108
3 SR 817.022.108
2013–......