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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Entwurf vom 8. April 2013
Verordnung über Massnahmen zur Verwertung von Früchten (Früchteverordnung)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 10, 170 Absatz 3, 177 Absatz 1, 185 Absatz 3
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981
verordnet:
Art. 1 Beiträge für die Lagerung der Marktreserve
1 Beiträge können geleistet werden an die Lager- und Kapitalzinskosten für die Lagerung der betriebsbezogenen Marktreserve in Form von Apfel- und Birnensaftkonzentrat. Die Beiträge werden aufgrund einer unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erstellten neutralen Berechnung des Einstandspreises für Apfel- und Birnensaftkonzentrat ausgerichtet.
2 Als betriebsbezogene Marktreserve gilt bei Mostäpfeln und Mostbirnen eine die Normalversorgung übersteigende Verarbeitungsmenge, höchstens aber 40 Prozent der Normalversorgung.
3 Die Normalversorgung einer Mosterei entspricht 110 Prozent des durchschnittlichen Ausstosses von Apfel- und Birnenprodukten der letzten drei Jahre
Art. 2 Beiträge zur Herstellung von Beeren-, Kern- und Steinobstprodukten
1 Beiträge können geleistet werden zur Herstellung von Beeren-, Kern- und Steinobstprodukten in der Höhe von 50 Prozent der Differenz zwischen dem ausländischen und dem inländischen Produzentenpreis des Rohstoffs.
2 Beiträge können nur für Beeren-, Kern- und Steinobstprodukte ausgerichtet werden, die keiner Alkoholsteuer unterliegen und deren Zollansatz höchstens 10 Prozent ihres Preises franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, beträgt.
3 Als Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, gilt der Durchschnittspreis des Produktes desjenigen Landes, aus dem in den vier dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahren die grösste Menge des Produktes eingeführt worden ist.
1 SR 910.1
2013–......