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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Früchteverordnung Anhörung
Art. 3 Durchführung der Massnahmen
1 Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die entsprechende Organisation beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die Massnahme vor Beginn der Ernte des laufenden Kalenderjahres verlangt.
Art. 4 Beitragsberechtigte Betriebe
1 Beiträge für die Lagerung der Marktreserve erhalten gewerbliche Mostereien.
2 Beiträge zur Herstellung von Beeren-, Kern- und Steinobstprodukten erhalten Verarbeitungsbetriebe.
Art. 5 Gewährung der Beiträge
1 Die Beiträge werden auf schriftliches oder elektronisches Gesuch hin für im Kalenderjahr der Gesucheinreichung oder im der Gesucheinreichung vorangehenden Kalenderjahr geerntetes Beeren-, Kern- und Steinobst gewährt.
2 Als Zeitpunkt des Eingangs der Telefax- oder der Internet-Eingabe gilt der Aufdruck der Übermittlungszeit auf dem Fax beziehungsweise die Eingangszeit der Interneteingabe.
3 Sind Gesuche nicht korrekt ausgefüllt oder unvollständig übermittelt worden, so räumt das BLW eine Nachfrist von drei Arbeitstagen zur Verbesserung ein.
4 Beiträge unter 500 Franken werden nicht ausbezahlt.
Art. 6 Meldepflicht
Gewerbliche Mostereien und Verarbeitungsbetriebe, die Beiträge beantragen, sind verpflichtet, die vom BLW benötigten Daten über den Eingang und die Verarbeitung von Obst sowie die Verwendung und die Vorratshaltung von Obstprodukten innert der vom BLW festgelegten Frist zu melden.
Art. 7 Qualitätsanforderungen
Das BLW kann für Obst und Obstprodukte, für die Beiträge ausgerichtet werden, Auflagen betreffend die Mindestqualität machen. Dabei stützt es sich auf die schweizerischen Handelsusanzen oder die internationalen Qualitätsnormen.
Art. 8 Statistische Erhebungen
Das BLW leistet Beiträge an statistische Erhebungen im Obstbereich nach der Verordnung vom 30. Juni 19932 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.