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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft Anhörung
Art. 22 Verknüpfung zwischen Agate und anderen Informationssystemen
1 Die Daten nach Artikel 20 Buchstaben a–d können aus AGIS bezogen werden.
2 Die Daten nach Artikel 20 Buchstaben a und b können von den Agate-Teilnehmersystemen bezogen werden.
Art. 23 Entscheidunterstützungssystem
1 Das BLW alimentiert das Entscheidungsunterstützungssystem (Astat) mit Daten seiner Informationssysteme.
2 Es nützt Astat zur Ausübung seiner Aufgaben, insbesondere um:
a. den Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes sicherzustellen und die Massnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen;
b. Rechenschaft über die Verwendung der Mittel abzulegen;
c. die Weiterentwicklung der Agrarpolitik zu unterstützen;
d. die Erstellung von Statistiken und Publikationen zu unterstützen.
7. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 24 Vorschriften zur Datenbeschaffung und Datenübermittlung
1 Das BLW erlässt in Absprache mit den involvierten Bundesämtern Vorschriften:
a. über den Zeitraum der Beschaffung;
b. über den Umfang und die Inhalte der Datenbeschaffung;
c. zu den Datenformaten für die Datenübermittlung.
2 Es stellt die verbindlichen Dokumente zu Beschaffungslimiten, Datenkatalogen, Datenstruktur oder Fragebogen online zur Verfügung.
3 Benutzen die Kantone oder die übrigen Beschaffungsorgane eigene Datenkataloge oder Fragebogen, so müssen diese inhaltlich den Vorgaben des BLW entsprechen.
Art. 25 Datenqualität und Berichtigung der Daten
1 Der Bund überprüft regelmässig die Qualität der von den Beschaffungsorganen beschafften Daten. Kantons- und Bundesstellen können die Beschaffungsorgane bei ungenügender Qualität zur Datenkorrektur verpflichten.
2 Die Beschaffungsorgane, welche die Daten in die Informationssysteme eingeben, sorgen für die frühzeitige Berichtigung mangelhafter Daten in der jeweils laufenden Bearbeitungsperiode.
Art. 26 Entwicklung und Betrieb der Systeme sowie Zuständigkeiten
1 Der Bund entwickelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Informationssysteme nach Artikel 1 und übernimmt die fachliche Verantwortung.