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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft Anhörung

Art. 22 Verknüpfung zwischen Agate und anderen Informationssystemen

1 Die Daten nach Artikel 20 Buchstaben a–d können aus AGIS bezogen werden.

2 Die Daten nach Artikel 20 Buchstaben a und b können von den Agate-Teilnehmersystemen bezogen werden.

Art. 23 Entscheidunterstützungssystem

1 Das BLW alimentiert das Entscheidungsunterstützungssystem (Astat) mit Daten seiner Informationssysteme.

2 Es nützt Astat zur Ausübung seiner Aufgaben, insbesondere um:

a. den Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes sicherzustellen und die Massnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen;

b. Rechenschaft über die Verwendung der Mittel abzulegen;

c. die Weiterentwicklung der Agrarpolitik zu unterstützen;

d. die Erstellung von Statistiken und Publikationen zu unterstützen.

7. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 24 Vorschriften zur Datenbeschaffung und Datenübermittlung

1 Das BLW erlässt in Absprache mit den involvierten Bundesämtern Vorschriften:

a. über den Zeitraum der Beschaffung;

b. über den Umfang und die Inhalte der Datenbeschaffung;

c. zu den Datenformaten für die Datenübermittlung.

2 Es stellt die verbindlichen Dokumente zu Beschaffungslimiten, Datenkatalogen, Datenstruktur oder Fragebogen online zur Verfügung.

3 Benutzen die Kantone oder die übrigen Beschaffungsorgane eigene Datenkataloge oder Fragebogen, so müssen diese inhaltlich den Vorgaben des BLW entsprechen.

Art. 25 Datenqualität und Berichtigung der Daten

1 Der Bund überprüft regelmässig die Qualität der von den Beschaffungsorganen beschafften Daten. Kantons- und Bundesstellen können die Beschaffungsorgane bei ungenügender Qualität zur Datenkorrektur verpflichten.

2 Die Beschaffungsorgane, welche die Daten in die Informationssysteme eingeben, sorgen für die frühzeitige Berichtigung mangelhafter Daten in der jeweils laufenden Bearbeitungsperiode.

Art. 26 Entwicklung und Betrieb der Systeme sowie Zuständigkeiten

1 Der Bund entwickelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Informationssysteme nach Artikel 1 und übernimmt die fachliche Verantwortung.