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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
2 Der EDV-Dienstleistungserbringer des Eidgenössischen Departementes für Wirtschaft, Bildung und Forschung, das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation sowie das Bundesamt für Landestopografie swisstopo unterstützen das BLW bei der Systementwicklung in technischen Belangen. Sie stellen die nötige Infrastruktur bereit und sind für den sicheren Betrieb der Informationssysteme oder Services verantwortlich.
Art. 27 Bekanntgabe von Daten
1 Das BLW kann anonymisierte Daten der Öffentlichkeit zugänglich machen oder weitergegeben.
2 Das BLW kann für Studien- und Forschungszwecke sowie für die Evaluation und das Monitoring Daten nach Artikel 2, 6 Buchstaben a–d, 10 und 14 pseudonymisiert an inländische Hochschulen und ihre Forschungsanstalten weitergeben. An Dritte ist die Weitergabe möglich, wenn diese im Auftrag des BLW handeln.
3 Das BLW kann für Studien- und Forschungszwecke sowie für die Evaluation und das Monitoring auf Anfrage die Adress- oder Kontaktdaten ohne Bezug zu zusätzlichen Daten von Bewirtschaftern oder Bewirtschafterinnen an inländische Hochschulen und ihre Forschungsanstalten weitergeben. An Dritte ist die Weitergabe möglich, wenn diese im Auftrag des BLW handeln.
4 Das BLW kann Angaben aus Agate nach Artikel 20 Buchstaben a–c an die zuständigen kantonalen Behörden für Vollzugszwecke weitergeben.
5 Das BLW und das BVET können mit dem Einverständnis des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin Kontrollgrunddaten und Kontrollergebnisse von öffentlichrechtlichen Kontrollen gemäss Anhang 2 Buchstaben a, b und d für privatrechtliche Kontrollen zur Verfügung stellen.
6 Behörden, welche im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten aus den Informationssystemen im Bereich der Landwirtschaft gemäss Art. 165c - f LwG oder dieser Verordnung bearbeiten, dürfen nicht besonders schützenswerte Daten zugänglich machen oder weitergeben, wenn dies im Bundesrecht oder in einem internationalen Abkommen vorgesehen ist.
Art. 28 Aufbewahrung und Vernichtung der Daten
1 Es gilt in der Regel eine Aufbewahrungsdauer von mindestens 5 Jahren für die beschafften Daten.
2 Die Daten nach Artikel 17 Buchstabe b sind von der für die Beschaffung verantwortlichen Stelle während 20 Jahren nach erfolgter Schlusszahlung aufzubewahren.
3 Die Daten der Informationssysteme dürfen während folgender Dauer aufbewahrt und für Berechtigte zugänglich gemacht werden:
a. besonders schützenswerte Daten: während 16 Jahren ;
b. die anderen Daten: während 30 Jahren.