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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft

f. Schweizerisches Heilmittelinstitut;

g. Schweizerische Akkreditierungsstelle.

3. Abschnitt: Informationssystem für Kontrolldaten

Art. 6 Daten

Das Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol) enthält folgende Daten:

a. Angaben zum Betrieb und zum Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstaben a und b;

b. Strukturdaten nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstaben a, b, und d;

c. Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten nach Anhang 1 Ziffer 3;

d. Kontrollgrunddaten und Kontrollergebnisse nach Anhang 2 Buchstaben a und b;

e. Informationen betreffend allgemeiner Vollzugsmassnahmen und Strafverfahren nach Anhang 2 Buchstabe c;

f. Angaben zur Kürzung oder Verweigerung von Direktzahlungen nach Anhang 2 Buchstabe d.

Art. 7 Beschaffung der Daten

1 Die Kantone beschaffen die Daten auf Basis der durchgeführten Kontrollen.

2 Sie können die Beschaffung der Daten geeigneten Organisationen übertragen, sofern der Datenschutz gewährleistet ist.

Art. 8 Häufigkeit und Fristen zur Datenerfassung

Die Kantone erfassen die Daten in Acontrol:

a. unter direkter Verwendung von Acontrol innerhalb von maximal 7 Tagen nach erfolgter Kontrolle;

b. über das mindestens wöchentliche Hochladen der erfassten Daten auf Acontrol aus dem eigenen EDV-System.

Art. 9 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen

Die Daten nach Artikel 6 Buchstaben a–c können aus AGIS bezogen werden.

4. Abschnitt: Geografisches Informationssystem

Art. 10 Daten

Das geografische Informationssystem (GIS) des BLW enthält die folgenden Geodaten nach Anhang 3: