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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
f. Schweizerisches Heilmittelinstitut;
g. Schweizerische Akkreditierungsstelle.
3. Abschnitt: Informationssystem für Kontrolldaten
Art. 6 Daten
Das Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol) enthält folgende Daten:
a. Angaben zum Betrieb und zum Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstaben a und b;
b. Strukturdaten nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstaben a, b, und d;
c. Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten nach Anhang 1 Ziffer 3;
d. Kontrollgrunddaten und Kontrollergebnisse nach Anhang 2 Buchstaben a und b;
e. Informationen betreffend allgemeiner Vollzugsmassnahmen und Strafverfahren nach Anhang 2 Buchstabe c;
f. Angaben zur Kürzung oder Verweigerung von Direktzahlungen nach Anhang 2 Buchstabe d.
Art. 7 Beschaffung der Daten
1 Die Kantone beschaffen die Daten auf Basis der durchgeführten Kontrollen.
2 Sie können die Beschaffung der Daten geeigneten Organisationen übertragen, sofern der Datenschutz gewährleistet ist.
Art. 8 Häufigkeit und Fristen zur Datenerfassung
Die Kantone erfassen die Daten in Acontrol:
a. unter direkter Verwendung von Acontrol innerhalb von maximal 7 Tagen nach erfolgter Kontrolle;
b. über das mindestens wöchentliche Hochladen der erfassten Daten auf Acontrol aus dem eigenen EDV-System.
Art. 9 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen
Die Daten nach Artikel 6 Buchstaben a–c können aus AGIS bezogen werden.
4. Abschnitt: Geografisches Informationssystem
Art. 10 Daten
Das geografische Informationssystem (GIS) des BLW enthält die folgenden Geodaten nach Anhang 3: