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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft Anhörung
c. Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten und zu Direktzahlungen nach Anhang 1 Ziffer 3.
Art. 3 Beschaffung der Daten
1 Die Kantone beschaffen die Daten.
2 Sie können die Beschaffung der Daten den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, den Gemeinden oder geeigneten Organisationen übertragen, sofern der Datenschutz gewährleistet ist.
3 Sie beschaffen die Daten in folgendem Rhythmus:
a. aktuelle Betriebsdaten: laufend;
b. Strukturdaten: jährlich;
c. Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten und zu Direktzahlungen: jährlich.
Art. 4 Häufigkeit und Fristen zur Datenübermittlung
Die Kantone übermitteln die Daten an das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) innerhalb folgender Fristen:
a. Betriebsdaten: innerhalb von maximal 7 Tagen nach einer Aktualisierung der Daten im eigenen EDV-System;
b. Strukturdaten: wöchentlich gemäss Erfassungsfortschritt im eigenen EDV-System, in vollem Umfang bis zum 31. Mai des Beitragsjahres;
c. Flächendaten bei georeferenzierter Erfassung nach Artikel 12: bis zum 31. Juli des Beitragsjahres;
d. Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten für das Folgejahr: bis zum 30. September des Beschaffungsjahres;
e. Daten zu den Direktzahlungen einschliesslich die definitive Fassung der Daten nach den Buchstaben b und c: bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres.
Art. 5 Weitergabe der Daten oder Verknüpfung mit anderen
Informationssystemen
Die Daten nach Artikel 2 können an folgende Stellen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben weitergegeben oder von diesen online aus AGIS abgerufen werden (Art. 165c Abs. 3 Bst. d LwG):
a. Bundesamt für Statistik;
b. Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung;
c. Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe;
d. Eidgenössische Zollverwaltung;
e. Eidgenössische Alkoholverwaltung;