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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit Anhörung in der Land- und Ernährungswirtschaft (QuNaV)

f. in erster Linie der Landwirtschaft zugute kommen.

Art. 3 Nicht unterstützte Massnahmen

Nicht unterstützt werden:

a. die Prüfung der Qualität von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von deren Verarbeitungsprodukten;

b. Massnahmen, die bereits mit Leistungen aufgrund anderer Erlasse unterstützt werden.

Art. 4 Trägerschaft

Die Trägerschaften der Massnahmen sind Zusammenschlüsse der Produzentinnen und Produzenten mit Verarbeiterinnen und Verarbeitern oder Händlerinnen und Händlern sowie gegebenenfalls mit Konsumentinnen und Konsumenten. Branchenorganisationen können Trägerschaften sein.

Art. 5 Anrechenbare Kosten

1 Als anrechenbare Kosten gelten Aufwendungen, die im Rahmen der unterstützen Massnahmen tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Realisierung der Massnahmen erforderlich sind.

2 Anrechenbar sind insbesondere:

a. die Kosten für die Vorabklärung, den Einstieg in ein und für die Teilnahme an einem Programm oder Projekt ;

b. die Kosten der Erstüberprüfung oder der Erstkontrolle;

c. die jährlichen Kontroll- und Zertifizierungskosten für die Maximaldauer nach Artikel 7.

3 Nicht als anrechenbar gelten insbesondere:

a. Struktur-, Organisations- und Verwaltungskosten der Trägerschaften;

b. Mitgliederbeiträge an Dritte;

c. Infrastrukturkosten;

d. Entschädigungen für Arbeitsleistungen, die durch Dritte ausgerichtet werden;

e. Produktentwicklungskosten;

f. Kosten der einzelnen Unternehmen für die betriebsspezifische Umsetzung der geförderten Massnahme.

Art. 6 Eigene finanzielle Mittel

1 Die Massnahmen sind zu einem überwiegenden Anteil durch eigene finanzielle Mittel zu finanzieren.

2 Nicht als eigene finanzielle Mittel gelten insbesondere: