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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit Anhörung in der Land- und Ernährungswirtschaft (QuNaV)
f. in erster Linie der Landwirtschaft zugute kommen.
Art. 3 Nicht unterstützte Massnahmen
Nicht unterstützt werden:
a. die Prüfung der Qualität von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von deren Verarbeitungsprodukten;
b. Massnahmen, die bereits mit Leistungen aufgrund anderer Erlasse unterstützt werden.
Art. 4 Trägerschaft
Die Trägerschaften der Massnahmen sind Zusammenschlüsse der Produzentinnen und Produzenten mit Verarbeiterinnen und Verarbeitern oder Händlerinnen und Händlern sowie gegebenenfalls mit Konsumentinnen und Konsumenten. Branchenorganisationen können Trägerschaften sein.
Art. 5 Anrechenbare Kosten
1 Als anrechenbare Kosten gelten Aufwendungen, die im Rahmen der unterstützen Massnahmen tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Realisierung der Massnahmen erforderlich sind.
2 Anrechenbar sind insbesondere:
a. die Kosten für die Vorabklärung, den Einstieg in ein und für die Teilnahme an einem Programm oder Projekt ;
b. die Kosten der Erstüberprüfung oder der Erstkontrolle;
c. die jährlichen Kontroll- und Zertifizierungskosten für die Maximaldauer nach Artikel 7.
3 Nicht als anrechenbar gelten insbesondere:
a. Struktur-, Organisations- und Verwaltungskosten der Trägerschaften;
b. Mitgliederbeiträge an Dritte;
c. Infrastrukturkosten;
d. Entschädigungen für Arbeitsleistungen, die durch Dritte ausgerichtet werden;
e. Produktentwicklungskosten;
f. Kosten der einzelnen Unternehmen für die betriebsspezifische Umsetzung der geförderten Massnahme.
Art. 6 Eigene finanzielle Mittel
1 Die Massnahmen sind zu einem überwiegenden Anteil durch eigene finanzielle Mittel zu finanzieren.
2 Nicht als eigene finanzielle Mittel gelten insbesondere: