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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- Anhörung und Ernährungswirtschaft (QuNaV)

16.4.2 Kantone

Die Auszahlung der Finanzhilfen an einzelne Produzentinnen und Produzenten für die Teilnahme an Qualitätssicherungs- und Nachhaltigkeitsprogrammen und an innovativen Nachhaltigkeitsprojekten soll mit der Auszahlung der Direktzahlungen durch die Kantone koordiniert werden.

16.4.3 Volkswirtschaft

Die vorgesehenen Änderungen haben eine positive Wirkung auf das Sektoreinkommen sowie auf die Volkswirtschaft und tragen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit der Land- und Ernährungswirtschaft bei.

16.5 Verhältnis zum internationalen Recht

In der EU ist die Rechtsgrundlage für die Mitgliedstaaten zur Förderung der Teilnahme an Qualitätsprogrammen in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) geregelt.

Die spezifische Ausformulierung und Umsetzung der allgemein gehaltenen EU-Verordnung ist Aufgabe der Mitgliedstaaten. Entsprechende Förderprogramme und Richtlinien findet man z.B. in Österreich und Schottland.

Die Massnahme ist im Rahmen der WTO in der green box zu notifizieren.

Zum übrigen internationalen Recht bestehen keine Wiedersprüche.

16.6 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft.

16.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bildet Art. 11 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG).