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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
der gesamten Biodiversitätsfläche zu erwarten und andererseits eine deutliche Steigerung der biologischen Qualität auf diesen Flächen. Die Phospor-, Stickstoff- und Energieeffizienz wird ausserdem mit Ressourceneffizienzbeiträgen verbessert, was sich ebenfalls positiv auf die Ökologie auswirkt. Im Bereich der sozialen Nachhaltigkeit ist mit einem langfristig steigenden Ausbildungsniveau der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter zu rechnen. Ferner dürfte sich das Verhältnis zwischen dem landwirtschaftlichen Arbeitsverdienst und dem Vergleichslohn der übrigen Bevölkerung voraussichtliche verbessern.
2.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Infolge der Aufhebung der Beiträge für raufutterverzehrende Nutztiere und für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen wird die WTO-Kompatibilität mit den Anforderungen der Green Box verbessert. Einige Beiträge im weiter entwickelten Direktzahlungssystem bleiben jedoch problematisch in Bezug auf die Anforderungen der Green Box, weil sie nicht vollständig von der Produktion entkoppelt sind. Dies betrifft insbesondere die Beiträge für die offene Ackerfläche und Dauerkulturen und die Tierwohlbeiträge. Aus heutiger Sicht wird dennoch beabsichtigt, weiterhin alle Direktzahlungen in der Green Box zu notifizieren. Es ist nicht auszuschliessen, dass die problematischen Beiträge im Rahmen der WTO kritisiert bzw. angefochten werden.
Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf das bilaterale Recht zwischen der Schweiz und der EU.
2.6 Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 70 Absatz 3, 70a Absätze 3-5, 70b Absatz 3, 71 Absatz 2, 72 Absatz 2, 73 Absatz 2, 74 Absatz 2, 75 Absatz 2, 76 Absatz 3, 77 Absatz 4, 170 Absatz 3 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).
2.7 Inkrafttreten
Die DZV soll am 1. Januar 2014 in Kraft treten. Ausgenommen sind die Artikel 40 und 110 sowie Anhang 7 Ziffer 1.2, die am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Artikel 57 tritt erst am 1. Januar 2016 in Kraft.