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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
müssen die Sanktionen für Projekte geregelt werden, die 2014 beginnen und 8 Jahre dauern. Die Kantone legen die Kürzungen pro Projekt in den vertraglichen Vereinbarungen fest. Die festgelegten Kürzungen genügen den Mindestanforderungen gemäss den Absätzen 2 und 3.
Ziffer 2: Kürzungen der Direktzahlungen im Sömmerungsgebiet
Die Bestimmungen entsprechen den bisherigen Beitragskürzungen.
Anhang 9: Änderung bisherigen Rechts
Mit der Änderung von Artikel 41a-c der Gewässerschutzverordnung (GschV), die den Gewässerraum und dessen Nutzung regeln, ergeben sich Differenzen zu der Chemikalien-Reduktions-Verordnung (ChemRRV) und der DZV. Diese betreffen die bisher geltenden Abstandsvorschriften entlang von Gewässern, auf welchen keine Dünger bzw. Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden dürfen. Um eine Harmonisierung der verschiedenen Vorschriften zu erreichen, wird neu der Abstand ab der Uferlinie und nicht mehr ab Böschungsoberkante gemessen und diese Bestimmung entsprechend in der ChemRRV und DZV verankert.
Die neue Biodiversitätsförderfläche „Uferbereich entlang von Fliessgewässern“ soll im Gewässerraum angelegt werden können. Dementsprechend muss Artikel 41c der GSchV angepasst werden.
Mit der Änderung von Artikel 14 Absatz 4 und 5d es Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) wird die Vertragspflicht für Hofdüngerabgaben aufgehoben und durch eine neue Erfassungspflicht im Informationssystem nach Artikel 165f LwG ersetzt. Deshalb sind auch die Bestimmungen in den Artikeln 25-27 der GSchV zur Vertragspflicht zwingend anzupassen. Des Weiteren wird Artikel 15 GSchG dahingehend geändert, dass flüssiges Gärgut mit flüssigem Hofdünger bezüglich den Anforderungen an die Lagerung gleichgestellt wird. Diese Änderung hat Anpassungen in den Artikeln 28 und 32 der GschV zur Folge.
Bei den übrigen Änderungen bisherigen Rechts werden die Zitate aktualisiert, d.h. die neuen Begriffe der DZV werden in diesen Verordnungen eingeführt, bzw. die Verweise an die neue Gliederung angepasst. Ausserdem werden die Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen angepasst.
In der Bio-Verordnung wird in Analogie zur Harmonisierung der Anforderungen zur Erfüllung des ÖLN für konventionell und biologisch produzierende Bewirtschafter, in den Artikeln 11a sowie in Artikel 12 Absatz 3 auf die Anforderungen des ÖLN verwiesen. In Artikel 12 Absatz 4 wird analog zu den Anforderungen des ÖLN die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar nicht mehr in Düngergrossvieheinheiten sondern in Kilogramm Nährstoffen (Stickstoff und Phosphor) ausgedrückt. In Artikel 12 Absatz 6 wird die Formulierung für Hofdüngerabgaben in Hinblick auf die Aufhebung der Vertragspflicht für Hofdüngerabgaben angepasst.
In der Bio-Verordnung (Artikel 39d Absatz 1) läuft die Übergangsfrist betreffend Anbindehaltung für Ziegen Ende 2013 ab. Die Haltung kleiner Herden behornter Ziegenrassen im Laufstall ist heikel, da die Tiere aggressive Verhaltensweisen zeigen können, und daher ein gewisses Verletzungsrisiko besteht, welches auch aus Tierschutzgründen problematisch ist. Da gerade die gefährdeten Ziegenrassen bis auf eine Rasse behornt sind, würde sich ein Auslaufen dieser Übergangsfrist besonders negativ auf diese gefährdeten Rassen auswirken. An dieser Problematik hat sich seit Einführung dieses Artikels im Jahr 2001 nichts geändert. Da die bestehende Ausnahmeregelung im Agrarabkommen mit der EU von der allgemeinen Gleichwertigkeitsregelung für biologische Produkte ausgeschlossen ist, hat eine Verlängerung dieser Frist keine Auswirkungen auf den Handel mit der EU. Daher kann die Übergangsfrist um fünf Jahre bis Ende 2018 verlängert werden.