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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Direktzahlungsverordnung Anhörung

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft BLW kann weitere Anforderungen zur Erfüllung des ÖLN von nationalen Fachorganisationen und von zum Vollzug beauftragten Organisationen nach Anhang 1 Ziffer 8.2 als gleichwertig genehmigen.

Art. 19 Pufferstreifen

Entlang von oberirdischen Gewässern, Waldrändern, Wegen, Hecken, Feld- und Ufergehölzen sind Pufferstreifen nach Anhang 1 Ziffer 9 anzulegen.

Art. 20 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN

1 Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben unter Vorbehalt der Genehmigung des Kantons vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.

2 Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden:

a. ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 11;

b. angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 12;

c. die Anforderungen der Artikel 14-16.

3 Der Kanton kann die entsprechende Vereinbarung genehmigen, wenn:

a. die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen;

b. die Betriebe die Zusammenarbeit schriftlich geregelt haben;

c. die Betriebe eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt haben;

d. keiner der Betriebe bereits eine andere Vereinbarung zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN abgeschlossen hat.

Art. 21 Anforderungen an den Flächenabtausch

Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen.

Art. 22 Bewirtschaftung von Nebenkulturen

Nebenkulturen mit einer Gesamtfläche von weniger als 20 Aren pro Betrieb dürfen anders als nach den Regeln des ÖLN bewirtschaftet werden.

Art. 23 Aufzeichnungen

Die Anforderungen an die Aufzeichnung sind in Anhang 1 Ziffer 1 festgelegt.