Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/111: Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter · 9 Seiten

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Amtsdauer unzweckmässig (ZH: Vorgaben zu starr; TI, AG, KKJPD: Amtsdauer zu kurz). Dem SAV erscheint demgegenüber die Amtsdauer zu lang.

Dass die EFako weisungsungebunden sei, gehört gemäss ZH in den Verordnungstext.

3. Artikel 2 Aufgaben

Die SVP begrüsst, dass die EFako nur im Auftrag einer Justizvollzugsbehörde tätig werden kann. Der Kt. VD sieht jedoch im Tätigwerden der EFako (Art. 2 Bst. a des Entwurfes: "im Auftrag der zuständigen Behörde") einen Widerspruch zu Artikel 64c StGB ("von Amtes wegen").

Die BDP begrüsst die "Doppel-Kompetenz" (Prüfung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und Anwendbarkeit auf den Einzelfall) der EFako. Gemäss Kt. ZH gehört die Kompetenz zur Prüfung des aktuellen Gesundheitszustandes in die Verordnung. VD weist darauf hin, dass die Gemeingefährlichkeit auch durch die EFako beurteilt werden müsse.

Gemäss VD müssen die "neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse" in der Verordnung definiert werden.

Die Möglichkeit der Prüfung der Behandelbarkeit bereits während des Verbüssens der Freiheitsstrafe soll gemäss BE und KKJPD explizit in die Verordnung aufgenommen werden. TG verlangt, dass Vorgaben für die zeitlichen Abstände von regelmässigen Überprüfungen gemacht werden.

BL und SVP finden, der Informationsauftrag (Art. 2 Bst. d) sei unklar und fragwürdig; er müsse jedenfalls eng ausgelegt werden. Gemäss BDP ist eine Information der Öffentlichkeit alle vier Jahre ausreichend.

4. Artikel 3 Zusammensetzung

Die Anzahl der EFako-Mitglieder wird von AG, BDP und SVP begrüsst. Der Kt. TI fordert, dass alle Landessprachen in genügender Zahl in der EFako vertreten sind. GE möchte – weil die Ausstandsregelung dazu führen kann, dass keine Mitglieder zur Verfügung stehen, welche den Bericht in der Verfahrenssprache verfassen können – die Zahl der Kommissionsmitglieder auf 15 erhöhen oder die verwahrte Person in solchen Fällen durch kantonale Fachleute beurteilen lassen. Die Möglichkeit von ausländischen Mitgliedern wird von AG und BDP zwar begrüsst, soll aber begrenzt werden; der Kt. TG lehnt ausländische Experten ab. Die SVP mahnt, nicht überwiegend Gegner der Verwahrungsinitiative in die EFako zu wählen.

Die fachliche Zusammensetzung der EFako haben zahlreiche (13) Teilnehmer thematisiert. Es seien alternativ Spezialkenntnisse im forensisch-psychiatrischen oder im therapeutischen Bereich (SG, ZH, GR, KKJPD) zu fordern. BL dagegen begrüsst die kumulative Formulierung.

Laut ZH ist es unklar, ob mit der Formulierung in Artikel 3 Absatz 2 auch spezialisierte Psychologen erfasst sind. Die KKJPD möchte Psychologen mit einschlägigen Kenntnissen im therapeutischen Bereich zulassen. Gemäss BS ist die Interdisziplinarität wichtig: Die Beurteilung der Behandelbarkeit erfolge im Hinblick auf die Gemeingefährlichkeit, weshalb eine Legalprognose zu stellen sei; dies erfordere strafrechtliche, kriminologische und vollzugsspezifische Kenntnisse. Die Interdisziplinarität thematisieren auch OW, VD und BE; sie verlangen, dass neben Medizinern auch Juristen und Strafvollzugsspezialisten vertreten sein sollen (ähnlich auch GR, TG, LU und BDP). Die graap fordert zudem den Einsitz von Spezialisten aus dem Bereich der Spiritualität und dem Sozial- und Erziehungsbereich.

5. Artikel 7 Ausschuss

Gemäss dem CP ist das Ausschusssystem nicht sachgerecht; die EFako als Ganzes solle die Beurteilungen mit einem Quorum von sieben Mitgliedern verabschieden. Die SVP befür-