Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/111: Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter · 9 Seiten
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wortet das Ausschusssystem; bei der Bildung eines Ausschusses dürfe jedoch das materielle Ergebnis durch die personelle Zusammensetzung nicht vorweggenommen werden. Beschlüsse im Zusammenhang mit lebenslänglich Verwahrten seien elementar, weshalb hier gemäss BL ein qualifiziertes Mehr und die Erhöhung auf sechs Ausschussmitglieder vorzusehen seien.
6. Artikel 8 Ausstand
ZH erwähnt die gutachterliche Vorbefassung als weiteren Ausstandsgrund.
Der SAV weist darauf hin, dass der "Alterspräsident" ebenfalls nicht befangen sein dürfe. GL regt an, bei Befangenheit des gesamten Präsidiums das amtsälteste EFako-Mitglied anstelle des "Alterspräsidenten" als Vertretung vorzusehen.
VD und LU verlangen, dass die verwahrte Person Ausstandsgründe geltend machen kann. Die Stellungnahmen von BS, TI, BE, TG, KKJPD und SAV gehen in dieselbe Richtung (vgl. den Bericht zu Art. 11).
7. Artikel 9 Beschlussfassung
OW merkt an, der Begriff "Beschlussfassung" sei im Zusammenhang mit Berichten irreführend (ähnlich auch VS). Im Hinblick auf Artikel 2 Buchstabe a ("beurteilt") und Artikel 10 ("Bericht") seien gemäss BS in Artikel 9 ("Beschlüsse") einheitliche Begriffe zu wählen.
Gemäss NW sollen Stimmenthaltungen bei der Verabschiedung von Berichten nicht zulässig sein (ähnlich auch SAV). ZH merkt an, die Stimmabgabepflicht vertrage sich nicht mit der gemäss erläuterndem Bericht zulässigen Stimmenthaltung. Der SAV fordert ein qualifiziertes Mehr für negative Beurteilungen.
VD, JU, FR und CP weisen auf einen Widerspruch betreffend "majorité absolue" und "majorité simple" in der franz. Fassung des Verordnungs-Entwurfs und des erläuternden Berichts hin.
8. Artikel 10 Bericht
Die Transparenz bzw. die Pflicht zur Aufführung von Minderheitsmeinungen wird von AG und KKJPD ausdrücklich begrüsst. Gemäss NE, VD und BE sei jedoch auch die Mehrheitsmeinung mit Begründung aufzuführen.
NW befürchtet, dass die Angabe des Stimmenverhältnisses und der Minderheitsmeinungen Rückschlüsse auf Personen erlaube, weshalb das Stimmenverhältnis nicht aufzuführen sei.
Laut GL ist der Begriff "begründete Minderheitsmeinung" in Absatz 1 Buchstabe c mehrdeutig, weshalb die Formulierung "von der Mehrheitsmeinung abweichende Standpunkte von einzelnen Mitglieder samt Begründung" zu verwenden sei.
NE und SAV fordern, für die Erstellung eines Berichts sei in der Verordnung eine Ordnungsfrist vorzusehen (SAV: 6 Monate; NE: in der Regel wenige Wochen). Zudem müsse der Bericht in der Verfahrenssprache verfasst sein (NE).
In der Verordnung sei gemäss ZG festzuhalten, dass die EFako im Nachgang zu einer Beurteilung Klärungsfragen der auftraggebenden Behörde zu beantworten habe.
SG, OW, SZ, BS, LU und KKJPD (ähnlich auch VS) fordern, es gehöre in die Verordnung, dass der Bericht nicht direkt angefochten werden könne.
9. Artikel 11 Befugnisse
Zu Absatz 1 und 2:
AG begrüsst die umfassenden Kompetenzen der EFako. Demgegenüber verlangen BS,