Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/111: Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter · 9 Seiten

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LU und KKJPD, dass der Beizug externer Sachverständiger nur nach Genehmigung durch die Vollzugsbehörde möglich sein soll (Argument "Verfahrenshoheit"), daher sei Absatz 2 zu streichen oder Absatz 1 zu ergänzen. GL stellt die Frage der Kostentragung für solche externen Abklärungen; mit der vorgeschlagenen Regelung habe sie der Bund zu tragen, was in der Verordnung festzuhalten sei.

Zu Absatz 3:

Die Mitwirkungsrechte der verwahrten Person haben zahlreiche (9) Teilnehmende thematisiert. Laut LU soll der Kritik in der Literatur an den KoFako gemäss Artikel 62d StGB – insb. das fehlende rechtl. Gehör und die fehlende Möglichkeit zur Geltendmachung von Ausstandsgründen – in der Verordnung über die EFako Rechnung getragen und klare Regeln eingefügt werden. In diesem Sinne fordern auch VD, BS, TI, BE, TG, GE, die KKJPD und der SAV, die Anhörung der betroffenen Person müsse eingehender geregelt werden (Anhörungsrecht und Recht auf Beistand), da es um das verwaltungsrechtliche Gehör gehe.

Die fehlende Mitwirkungspflicht (keine Zwangsbefugnisse der EFako) soll gem. ZH ausdrücklich in der Verordnung geregelt werden. ZH wirft weiter die Frage von Zeugnisverweigerungsrechten auf.

10. Artikel 13 Datenschutz

NE und VD monieren, die gesetzlichen Grundlagen für Datenbearbeitung und -speicherung seien ungenügend; das Thema bedürfe einer eingehenderen Regelung.

Gemäss FR ist Absatz 2 zu restriktiv (Bekanntgabe von Personendaten nur bei ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person) und sollte analog Artikel 74 Absatz 1 lit. c und d StPO weiter gefasst sein.

11. Artikel 15 Entschädigung

Laut NE ist die Entschädigung (Taggeld von CHF 400.-- gemäss Artikel 8n Absatz 1 Buchstabe a RVOV) für die EFako-Mitglieder zu tief.