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Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 3 Seiten
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f. Inhabern des Führerausweises auf Probe auf Fahrten, die eine Führerausweiskategorie oder -unterkategorie erfordern, die den Probezeitvorschriften unterstehen.
2Alkoholeinfluss liegt vor, wenn die Person eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt.
Art. 30 Verwendung der Lichter während der Fahrt
(Art. 41 SVG)
1Vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle, bei schlechten Sichtverhältnissen und in Tunneln sind die Abblendlichter zu verwenden. Bei Fahrzeugen ohne Abblendlicht sind die vorgeschriebenen Lichter zu verwenden.
2Im Übrigen sind an Motorwagen und Motorrädern die Tagfahrlichter oder die Abblendlichter zu verwenden. Ausgenommen sind die vor dem 1. Januar 1970 erstmals zum Verkehr zugelassenen sowie andere Fahrzeugarten.
3Ausserorts, auf Autobahnen und Autostrassen können die Fernlichter verwendet werden. Diese sind auszuschalten:
a. rechtzeitig vor dem Kreuzen mit anderen Strassenbenützern oder einer neben der Strasse entgegenkommenden Bahn;
b. beim Hintereinanderfahren oder beim Rückwärtsfahren.
4Nebellichter und Nebelschlusslichter dürfen nur verwendet werden, wenn die Sicht wegen Nebel, Schneetreiben oder starkem Regen erheblich eingeschränkt ist.
5Bei längerem Halten kann auf die Standlichter umgeschaltet werden.
Art. 31 Verwendung der Lichter an abgestellten Fahrzeugen
(Art. 41 SVG)
1An ausserorts abgestellten mehrspurigen Fahrzeugen sind die Standlichter oder die Parklichter auf der Seite des Verkehrs zu verwenden. Bei Fahrzeugen ohne Standlichter oder Parklichter sind die vorgeschriebenen Lichter zu verwenden.
2Innerorts und an einspurigen Fahrzeugen sind Rückstrahler ausreichend.
Art. 32 Beleuchtung von Anhängern und geschleppten Fahrzeugen sowie
Verwendung von Arbeitslichtern und Suchlampen
(Art. 41 SVG)
1Anhänger und geschleppte Fahrzeuge sind gleichzeitig mit dem Zugfahrzeug zu beleuchten, ausgenommen bei der Verwendung von Tagfahrlichtern. Rückwärtige Lichter müssen nur am letzten Anhänger des Zugs brennen.
2Arbeitslichter und Suchlampen dürfen verwendet werden, solange sie für die entsprechende Tätigkeit unerlässlich sind.
Art. 39 Abs. 2
2Fahrzeuge müssen stets beleuchtet sein.