Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 79 Seiten
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Erläuternder Bericht zu einem Bundesgesetz über die Informationssicherheit
Bst. a: Daten aus den eidgenössischen und kantonalen Steuerregistern können zusätzliche Erkenntnisse
über die wirtschaftliche Situation der geprüften Personen liefern, etwa bei offensichtlichen Diskrepanzen zwischen Lebenshaltung und Steuerleistung.
Bst. b: Die Daten aus den Registern der Einwohnerkontrolle werden nicht immer erhoben, weil sie oft nur
einen begrenzten Mehrwert haben. Sie können aber situativ für die Beurteilung der persönlichen Situation der Betroffenen wichtige Hinweise liefern.
Bst. c: In der erweiterten Prüfung wird die finanzielle Situation der zu prüfenden Person detailliert ge-
prüft. Deshalb können Daten bei Finanzinstituten und Banken, mit welchen die zu prüfende Person Geschäftsbeziehungen unterhält, systematisch erhoben werden.
Bst. d: Die persönliche Befragung dient dazu, Sachverhalte anzusprechen, die aus den Registerabfragen
nicht oder nur unklar hervorgehen.
Abs. 3 regelt die Datenerhebung im Ausland. Die Daten, die nach den Absätzen 1 und 2 in der Schweiz erhoben werden dürfen, dürfen bei Bedarf ebenfalls im Ausland erhoben werden.
Abs. 4 verlangt, dass die Fachstellen PSP für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos auf genügend massgebende Daten über einen hinreichenden Zeitraum zurückgreifen können müssen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, kann nicht beurteilt werden, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Gegebenenfalls wird die betroffene Person nach Abs. 5 ergänzend befragt. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn sich die zu prüfende Person vor der Prüfung längere Zeit in einem Land aufgehalten hat, in dem keine oder keine zuverlässige Datenerhebung möglich ist. Der Ausdruck "hinreichenden Zeitraum" ist bewusst offen formuliert worden. Die heutige Regelung von Art. 19 Abs. 3 PSPV, wonach die Fachstellen PSP mindestens auf Daten von fünf Jahren bis zur Einleitung der Grundprüfung und zehn Jahren bis zur Einleitung der erweiterten Prüfung zurückgreifen können müssen, wurde teilweise als unverhältnismässig und zu absolut kritisiert. Zwei Lösungsansätze sind deshalb denkbar: Entweder präzisiert der Bundesrat im Rahmen seiner Ausführungsbestimmungen zu den PSP den Ausdruck "genügend Daten über einen hinreichenden Zeitraum" oder die Auslegung dieses Ausdrucks bleibt im Ermessen der Fachstellen PSP.
Abs. 5 sieht vor, dass die Fachstellen PSP die zu prüfende Person unabhängig von der Prüfstufe persönlich befragen können, wenn sicherheitsrelevante Umstände im Rahmen der Datenerhebung entdeckt werden. Eine solche Befragung kann auch dann stattfinden, wenn die Fachstelle PSP im Sinne von Abs. 4 nicht genügend Daten über einen hinreichenden Zeitraum erheben konnte. Diese persönliche Befragung ist nicht zu vermischen mit der Befragung nach Abs. 2 Bst. d. Letztere kann ohne Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko durchgeführt werden und ist im Befragungsumfang nicht eingeschränkt. Zur Abklärung besonderer sicherheitsrelevanter Umstände oder zum Erhalt ergänzender Daten über einen längeren Zeitraum kann die Fachstelle PSP auch Drittpersonen befragen. Solche Befragungen dürfen nur mit dem Einverständnis der zu prüfenden Person und der betroffenen Drittpersonen durchgeführt werden.
Abs. 6: Es kommt vor, dass die für die Beurteilung des Risikos erforderlichen Daten nicht nur die geprüften Personen betreffen, sondern auch Drittpersonen. Dies kann beispielsweise bei Bankkontenauszügen einer verheirateten Person der Fall sein. Abs. 6 sieht daher vor, dass diese Personendaten ebenfalls bearbeitet werden dürfen, sofern sie untrennbar mit den Daten über die zu prüfende Person verbunden und für die Beurteilung des Risikos unerlässlich sind. Der Aufwand, der mit dem jeweiligen Einholen der Einwilligung der Drittperson zur Datenbearbeitung verbunden ist, wäre für die Fachstellen PSP unverhältnismässig gross. Aus Transparenzgründen sollen also die Fachstellen PSP diese Drittpersonen über die Datenbearbeitung informieren. Ist die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, ist Art. 18a Abs. 4 Bst. b DSG anwendbar.
Art. 40
Die Mitwirkung von Behörden am Verfahren soll weiterhin unentgeltlich stattfinden (Abs. 1). Dritte, z.B. Banken oder Kreditinstitute, die zur Mitwirkung beigezogen werden, sollen entschädigt werden, wenn der dadurch verursachte Aufwand erheblich ist. Erheblich wird ein solcher Aufwand insbesondere dann, wenn er über die Erstellung von Kontoauszügen u. dgl. hinausgeht und besonders intensive Recherchen durch die ersuchten Dritte erfordert. Der Bundesrat wird die Voraussetzungen und die Höhe solcher Entschädigungen in den Ausführungsbestimmungen regeln.
Art. 41
Abs. 1: Ein bereits eingeleitetes Prüfverfahren wird eingestellt, wenn die zu prüfende Person im Verlaufe des Verfahrens ihre Zustimmung zurückzieht oder die Mitwirkung verweigert oder wenn sie aus einem anderen Grund für die anvisierte Funktion oder für den in Frage stehenden Auftrag nicht mehr in Frage kommt (z.B. Insolvenz der Firma, für welche die zu prüfende Person hätte tätig werden sollen).