Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 79 Seiten
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Erläuternder Bericht zu einem Bundesgesetz über die Informationssicherheit
urteilende Person begründet werden muss. Reine Konjekturen, insbesondere wenn sie die politische Gesinnung der zu prüfenden Person betreffen, sind nicht zulässig.
Abs. 4 soll schliesslich die Unabhängigkeit der Fachstellen PSP für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos sicherstellen. Die PSP darf nicht für politische Machenschaften missbraucht werden.
Art. 43
Abs. 1 regelt die verschiedenen Erklärungen der Fachstellen PSP, in welchen das Ergebnis der Beurteilung festgehalten wird:
Bst. a: Wenn die Fachstelle PSP zum Schluss kommt, dass die geprüfte Person im Hinblick auf die si-
cherheitsempfindliche Tätigkeit unbedenklich ist, stellt sie eine Sicherheitserklärung aus.
Bst. b: Stellt die Fachstelle PSP fest, dass von einer geprüften Person bei der Ausübung der sicherheits-
empfindlichen Tätigkeit gewisse Sicherheitsrisiken ausgehen, dass diese aber mit bestimmten Auflagen reduziert werden können, stellt sie eine Sicherheitserklärung mit Vorbehalt aus und empfiehlt der übertragenden Stelle entsprechende Auflagen.
Bst. c: Wenn sie zum Schluss kommt, dass die Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit durch
die geprüfte Person ein Risiko darstellt, stellt die Fachstelle PSP eine Risikoerklärung aus.
Bst. d: Kann aufgrund der ungenügenden Datenerhebung im Sinne von Art. 39 Abs. 4 eine Person nicht
nach den "règles de l'art" beurteilt werden, so erlässt die Fachstelle PSP eine Feststellungserklärung.
Abs. 3: Obwohl der formelle Anspruch auf rechtliches Gehör bei einem Realakt (s. Art. 51 Abs. 3) an sich nicht ohne weiteres zum Tragen kommt, soll Abs. 3 sicherstellen, dass die betroffene Person ihre Interessen bereits in diesem Verfahrensstadium angemessen wahren kann. Die Bestimmung sieht daher vor, dass der bzw. dem Geprüften vor der Ausstellung der Erklärungen nach Bst. b-d Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Faktisch heisst dies, dass beim Vorliegen eines Erklärungsentwurfs nach Bst. b-d die betroffene Person in geeigneter Form über den Inhalt zu orientieren und ihr eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen ist.
Art. 44
Gemäss Abs. 1 muss die Erklärung der geprüften Person sowie der Stelle, die für die Übertragung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zuständig ist, schriftlich mitgeteilt werden. Auch wenn die Erklärung keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt (s. Art. 51 Abs. 3), muss die betroffene Person die Möglichkeit haben, die Ergebnisse der Beurteilung zur Kenntnis zu nehmen und allenfalls den Erlass einer Verfügung zu beantragen. Dieser Absatz entspricht grundsätzlich geltendem Recht (Art. 21 Abs. 2-4 BWIS).
Abs. 2 legt fest, dass die Mitteilung der Beurteilung bei Personen, die vom Bundesrat zu wählen sind, an das antragstellende Departement zu gehen hat.
Abs. 3 regelt den Fall, in welchem eine PSP eingeleitet wird, die betroffene Person aber im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit nach Bst. a-c ebenfalls einer Prüfung untersteht (z.B. nach Art. 20b BPG). In diesem Fall soll die Fachstelle PSP die jeweilige übertragende Stelle über das Ergebnis der Hauptprüfung informieren können. Die Regelung der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit nach Art. 20b BPG sowie nach Art. 14 MG verlangt, dass beide Verfahren vereinigt werden, wenn eine Person aufgrund des vorliegenden Gesetzes ebenfalls einer PSP unterzogen werden soll.
Abs. 4 ermöglicht es den Fachstellen PSP, bei potenziell gewalttätigen Angehörigen der Armee die nach Artikel 113 MG für das Überlassen oder den Entzug der persönlichen Armeewaffe zuständige Stelle über das Ergebnis ihrer Beurteilung zu informieren. Stellt die Fachstelle PSP im Rahmen einer Prüfung fest, dass die betroffene Person, die militärdienstpflichtig ist, ein erhöhtes Gewaltpotenzial aufweist, soll sie die militärischen Instanzen informieren, damit diese über den Entzug der Armeewaffe entscheiden können.
Art. 45
Art. 45 sieht vor, dass bei einem begründeten Sicherheitsvorbehalt und bei Dringlichkeit die Fachstellen PSP im Sinne der Gefahrenprävention die zuständigen Stellen nach Art. 44 bereits über ihre Erkenntnisse informieren dürfen, bevor das Verfahren abgeschlossen ist. Die zuständige Stelle kann daraufhin vorsorgliche Sicherheitsmassnahmen treffen. Dies entspricht dem geltenden Art. 20 PSPV.
Art. 46
Abs. 1 legt fest, dass die für die Übertragung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bzw. Funktion zuständige Stelle (übertragende Stelle) nicht an die Erklärung der Fachstelle PSP gebunden ist. Dies entspricht dem heutigen Art. 21 Abs. 4 BWIS. Es ist nicht Aufgabe der Fachstellen PSP, die Verantwortung der Linie für Personalentscheide zu treffen oder einzuschränken, sondern lediglich, die entscheidende Behörde über das