Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 79 Seiten

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Erläuternder Bericht zu einem Bundesgesetz über die Informationssicherheit

Risiko zu informieren, dass mit der Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit an eine bestimmte Personen verbunden ist.

Abs. 2: Vor ihrem Entscheid muss aber die übertragende Stelle von der Erklärung der Fachstelle PSP Kenntnis nehmen, denn nur dann kann sie ihren Entscheid unter Berücksichtigung der allfälligen Risiken treffen.

Abs. 3 ermächtigt die übertragende Stelle, insbesondere gestützt auf die Empfehlungen der Fachstelle PSP, für die Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit Auflagen zu machen. Diese Auflagen stellen risikomindernde Massnahmen dar, welche meistens personalrechtlicher Natur sind. Die übertragende Stelle kann z.B. verlangen, dass die betroffene Person regelmässig ihre finanzielle Lage offenlegt oder sich Drogentests unterzieht usw. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Präzisierung, dass sich diese Auflagen ausschliesslich auf die Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit richten müssen und nicht auf die Ausübung anderer Aufgaben beziehen dürfen. Beschliesst z.B. die übertragende Stelle, dass die betroffene Person die sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht ausüben darf, aber für andere, sicherheitsmässig nicht relevante Aufgaben eingesetzt wird, dann dürfen keine Auflagen mehr festgelegt werden. Meistens werden die geeignetsten Auflagen von der Fachstelle PSP empfohlen. Die übertragende Stelle ist aber an diese Auflagen nicht gebunden und kann selber Auflagen bestimmen. Weicht die zuständige Stelle jedoch von den empfohlenen Auflagen ab, dann muss sie die Fachstelle PSP schriftlich informieren (s. Art. 47 Bst. b).

Art. 47

Dieser Artikel statuiert eine Mitteilungspflicht der übertragenden Stelle. Wenn sie einen Entscheid trifft, der von der Beurteilung der Fachstelle PSP abweicht, muss sie dies der Fachstelle PSP mitteilen. Die Mitteilung kann durch einen Vermerk im Informationssystem zur PSP nach Art. 52-54 stattfinden. Es geht darum, dass die Fachstelle PSP den Überblick über die Praxis der übertragenden Stellen behält und die notwendigen Lehren zieht.

Art. 48

Wenn für die zu prüfende Person bereits eine noch gültige und gleichwertige Erklärung ausgestellt wurde, soll aus Gründen der Verfahrensökonomie nach Möglichkeit kein neues Prüfverfahren durchgeführt werden. Art. 48 sieht deshalb vor, dass in diesem Fall darauf verzichtet werden kann. In der Praxis stellt diese Regelung in der Regel kein Problem dar, wenn eine Sicherheitserklärung für die gleiche oder eine höhere Prüfstufe ausgestellt wurde. Probleme können sich aber beispielsweise dann ergeben, wenn einer bestimmten Person für eine höhere Prüfstufe eine Sicherheitserklärung mit Vorbehalt oder eine Risikoerklärung ausgestellt wurde. Es ist nämlich durchaus möglich, dass für die Bearbeitung von als GEHEIM klassifizierten Informationen ein Sicherheitsrisiko besteht, dass aber dieses Risiko in Bezug auf die Bearbeitung von als VERTRAU-LICH klassifizierten Informationen tragbar ist. Der Bundesrat wird diese "Kann"-Vorschrift auf Verordnungsebene konkretisieren müssen.

Art. 49

Ausländische Sicherheitsbehörden gewähren ausschliesslich sicherheitsgeprüften Personen Zugang zu klassifizierten Informationen, klassifiziertem Material oder Schutz- und Sicherheitszonen. Die zuständige schweizerische Behörde darf die in derartigen Fällen erforderliche Personensicherheitsbescheinigung ausschliesslich Personen, die eine Sicherheitserklärung erhalten haben, ausstellen.

Art. 50

Abs. 1 regelt die ordentliche Wiederholung der PSP. Im Gesetz wird darauf verzichtet, feste Wiederholungsintervalle vorzuschreiben. Es setzt lediglich Leitplanken zur Wiederholung der Prüfung. Grund dafür ist, dass die Wiederholung inskünftig vermehrt dem tatsächlichen Sicherheitsbedarf entsprechend erfolgen soll. Der Bundesrat sollte in seinen Ausführungsbestimmungen die Wiederholungen detailliert regeln. Er kann aber diese Kompetenz selbstverständlich auch den verpflichteten Behörden und Organisationen überlassen, indem er nichts vorschreibt.

Abs. 2 verleiht sowohl der einleitenden Stelle als auch der übertragenden Stelle die Möglichkeit, eine Wiederholung der PSP ausserhalb der gesetzlichen Wiederholungszyklen zu veranlassen. Grund für eine solche vorzeitige Wiederholung ist die Entstehung neuer Risiken bei der betroffenen Person, z.B. die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen sie, das einen Bezug zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit aufweist. Diese Regelung entspricht dem geltendem Verordnungsrecht (s. Art. 18 Abs. 2 PSPV).

Im Rahmen seiner Kompetenz zum Erlass ergänzenden Rechts zum Verfahren der PSP (s. Art. 55), wird der Bundesrat auch entscheiden müssen, ob er weitere vorzeitige Wiederholungen der Prüfung einführen will. Eine Nachprüfung könnte z.B. bei Sicherheitserklärungen mit Vorbehalt nützlich sein, um die Wirksamkeit der angeordneten Auflagen zu prüfen.