Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 79 Seiten

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Erläuternder Bericht zu einem Bundesgesetz über die Informationssicherheit

Nach Abs. 2 kann gegen Verfügungen der Fachstelle BS beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Mit dieser Norm wird ausdrücklich festgehalten, dass vorliegend die Ausnahmebestimmung von Art. 32 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes (grundsätzliche Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes) nicht zur Anwendung kommt. Beruht jedoch eine Verfügung der Fachstelle BS auf nachrichtendienstlichen Informationen, die nicht an den Betrieb oder an die Öffentlichkeit gelangen sollen, dann finden die entsprechenden Verfahrensbestimmungen Anwendung (Art. 27 und 28 VwVG).

Art. 77

Abs. 1: Die Fachstelle BS setzt ein Informationssystem zur Durchführung und Bewirtschaftung des BSV ein. Dieses System existiert seit Jahren und wurde kürzlich völlig neu konzipiert. Die heutige Rechtsgrundlage für das System (Art. 150 ff. MIG) soll aus systematischen Gründen in das vorliegende Gesetz verschoben werden.

Abs. 2: Weil das System besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten kann, bedarf es einer Grundlage in einem formellen Gesetz (Art. 17 Abs. 2 DSG), welche Art. 77-80 schaffen.

Abs. 3 führt abschliessend alle im Informationssystem gespeicherten Daten auf.

Abs. 4 regelt die Verantwortung für die rechtmässige Bearbeitung der Daten im System und die Sicherheit des Systems selbst.

Art. 78

Art. 78 liefert die notwendige Grundlage, um gewisse Daten aus dem Informationssystem bestimmten Stellen zugänglich zu machen.

 Bst. a: Die Auftraggeberinnen erhalten Zugang zu den Daten, die sie betreffen sowie zur Liste mit allen

Betrieben, die über eine BSE verfügen. Dies ermöglicht es ihnen, sich rasch einen Überblick darüber zu verschaffen, ob ein Betrieb bereits über eine BSE verfügt.

 Bst. b: Der Bundesrat kann in seinem Ausführungsrecht bestimmte Betriebe ermächtigen, selbst PSP für

ihren Bereich einzuleiten. In diesem Fall müssen diese Betriebe Zugang zu bestimmten Daten des Informationssystems erhalten. Bereits mit dem heutigen System können zudem die Sicherheitsbeauftragen gewisser Betriebe den Prüfungsentscheid und die Sicherheitsstufe (Prüfstufe) der Mitarbeitenden ihres Betriebs abrufen.

Art. 79

Die Regelung der Datenaufbewahrung und -vernichtung entspricht mutatis mutandis der für die PSP vorgeschlagenen Regelung (s. Art. 54).

Art. 80

Der Bundesrat muss die erforderlichen ergänzenden Bestimmungen zum BSV erlassen.

2.1.5 Informationssicherheit bei kritischen Infrastrukturen (KI)

Zur Nationalen Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyber-Risiken, s. Ziff. 1.1.2.2 sowie 1.2.6.

Art. 81-83 regeln die Aufgaben des Bundes zur Unterstützung der KI-Betreiber im Bereich der Informationssicherheit. Für die Teilnahme an der öffentlich-privaten Partnerschaft im Rahmen von MELANI und den Bezug der Dienstleistungen des Bundes ist keine spezialgesetzliche Unterstellung unter das Gesetz im Sinne von Art. 3 Abs. 3 erforderlich. Die Zusammenarbeit erfolgt auf freiwilliger Basis.

Art. 81

Gemäss Abs. 1 betrifft die Unterstützung durch den Bund insbesondere die frühe Erkennung und Bewertung der Bedrohungen und Gefahren für schutzwürdige Informationen und Informationssysteme, die entsprechende Beurteilung der Risiken, die Erkennung von Vorfällen, die Wiederherstellung der Informationssicherheit in der Folge von Vorfällen sowie die Nachbearbeitung von Vorfällen. Es handelt sich für die KI-Betreiber um wichtige Dienstleistungen des Bundes.

Gemäss Abs. 2 führt der Bund einerseits einen nationalen Frühwarnungsdienst, welcher die Bedrohungslage im Bereich der Informationssicherheit laufend analysiert und Informationen über identifizierte Bedrohungen und Gefahren zuhanden der KI-Betreiber aufbereitet, um deren Informationssicherungs- und Risikomanagementprozess zu unterstützen. Andererseits betreibt er eine Anlaufstelle für präventive und reaktive Massnahmen im Bereich der technischen Informationssicherheit (Governmental Computer Emergency Response Team, GovCERT), welche technische Analysen – zum Beispiel von Schadsoftware – vornehmen und Empfehlungen für konkrete technische Massnahmen zur Abwehr von Gefahren oder zur Erkennung von Vorfäl-