Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 79 Seiten

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Erläuternder Bericht zu einem Bundesgesetz über die Informationssicherheit

Abs. 2: Erkennt die Fachstelle BS in Bezug auf einen oder mehrere Betriebe Sicherheitsrisiken, darf die Auftraggeberin diesem bzw. diesen hingegen weder den Zuschlag erteilen noch den Vertrag mit einem solchen Betrieb abschliessen. Sie schliesst den bzw. die betreffenden Betriebe als sicherheitsmässig ungeeignet aus dem Vergabeverfahren aus. Die Auftraggeberin ist also an die Beurteilung der Fachstelle BS gebunden. Der Grund dafür besteht darin, dass ein Unternehmen oder Betrieb, dem eine Betriebssicherheitserklärung ausgestellt wird, ein staatliches "Sicherheitssiegel" erhält. Die Wahrung der Integrität dieses Siegels kann nur dann sichergestellt werden, wenn der Entscheid über die Eignung von Fachspezialisten getroffen wird.

Art. 66

Abs. 1: Sobald die Auftraggeberin den Zuschlag erteilt hat, informiert sie die Fachstelle BS. Diese leitet die weiteren Schritte des Verfahrens ein.

Abs. 2: Damit die erforderliche Informationssicherheit im Betrieb, der die sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausführen soll, sichergestellt ist, müssen entsprechende organisatorische, personelle, technische und physische Massnahmen getroffen werden. In einem Sicherheitskonzept wird deshalb festgehalten, wie die von der Fachstelle BS nach der Einleitung des Verfahrens mit der Auftraggeberin bereits definierten Anforderungen an die Informationssicherheit umgesetzt werden müssen (s. Art. 61).

Abs. 3: In der Regel haben die Betriebe in verschiedensten Bereichen bereits Sicherheitsmassnahmen getroffen, die durch die Fachstelle BS nur noch überprüft und wo nötig ergänzt werden müssen. Alle erforderlichen Massnahmen, die bereits getroffenen sowie die zusätzlich nötigen, werden im Konzept nach Abs. 2 festgehalten. Die notwendigen Daten erhebt die Fachstelle BS direkt beim Betrieb.

Art. 67

Abs. 1: Bei Mitarbeitenden, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben sollen, wird eine PSP durchgeführt. Diese Personen werden gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Bst. b und gegebenenfalls Bst. c oder Art. 34 Abs. 2 überprüft. Die Prüfstufe richtet sich nach Art. 35.

Abs. 2: die Fachstelle BS entscheidet im Anschluss an die PSP verbindlich, ob die geprüfte Person mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden darf.

Art. 68

Abs. 1: Sobald der Betrieb die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen getroffen und damit das Sicherheitskonzept nachweislich umgesetzt hat, stellt ihm die Fachstelle BS eine Betriebssicherheitserklärung (BSE) aus. Die BSE ist eine Verfügung nach Art. 5 VwVG.

Abs. 2: Wird das Sicherheitskonzept durch den Betrieb nicht umgesetzt, was in der bisherigen Praxis nur äusserst selten vorkam, werden die Anforderungen an die Informationssicherheit nicht erfüllt. Deshalb verweigert die Fachstelle BS in derartigen Fällen die BSE und verfügt die Einstellung des Verfahrens. Die Fachstelle BS muss dem Betrieb eine Nachfrist gewähren, um seinen Pflichten nachzukommen, bevor die Verweigerung der BSE verfügt werden darf.

Abs. 3: Die Erteilung bzw. Nichterteilung der BSE stellt - anders als die Sicherheitserklärung im Bereich der PSP - eine Verfügung dar, weil sie für die Beteiligten unmittelbare Rechtswirkungen entfaltet (s. Art. 69 ff.). Ist der Betrieb mit der Verfügung der Fachstelle BS nicht einverstanden, steht ihm die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 76 Abs. 1). Die Verfügung wird auch der Auftraggeberin mitgeteilt, weil sie den Betrieb, dem die BSE verweigert wird, nicht mit dem sicherheitsempfindlichen Auftrag betrauen darf (Art. 69). Zu diesem Zeitpunkt hat die Auftraggeberin möglichweise bereits viel Geld in das Projekt investiert. Sie ist in diesem Fall (im Gegensatz zu Art. 65 Abs. 1) also auch zur Beschwerde berechtigt.

Abs. 4: Mit der Befristung der Geltungsdauer der BSE auf fünf Jahre soll sichergestellt werden, dass regelmässig eine Neubeurteilung der sicherheitsmässigen Eignung nach Art. 62 ff. vorgenommen wird. Mit dieser kann wesentlichen Änderungen beim Betrieb, die einen Einfluss auf die Informationssicherheit haben, Rechnung getragen werden.

Art. 69

Die Auftraggeberin ist an den Entscheid der Fachstelle BS gebunden. Sie darf einen Betrieb, dem die BSE verweigert wird, nicht mit einem sicherheitsempfindlichen Auftrag betrauen (s. Art. 68 Abs. 3). Umgekehrt sind Betriebe mit einer gültigen BSE berechtigt, sicherheitsempfindliche Aufträge auszuführen, wenn sie den entsprechenden Zuschlag erhalten und der Vertrag zustande kommt.

Die BSE muss vorliegen, bevor die Auftraggeberin den Betrieb den Auftrag ausführen lässt. Diese Regelung entspricht dem Grundsatz von Art. 38 Abs. 3 im Bereich der PSP.