Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 79 Seiten

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Erläuternder Bericht zu einem Bundesgesetz über die Informationssicherheit

len abgeben kann. Die mit Aufgaben nach Abs. 2 beauftragten Stellen dürfen zur Erkenntnisgewinnung auch verwundbare Systeme (Honeypots) in Netzwerken simulieren.

Gemäss Abs. 3 sorgt der Bundesrat dafür, dass ein sicherer Informationsaustausch zwischen Bund und KI-Betreibern sowie zwischen den Betreibern selbst stattfinden kann. Bedrohungen und Gefahren betreffen häufig nicht nur ein einzelnes Ziel, sondern mehrere in einem bestimmten Sektor tätige Organisationen oder gar sektorübergreifend alle KI-Betreiber. Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen nach Art. 81 und die Teilnahme an der öffentlich-privaten Partnerschaft beruht dennoch vollständig auf Freiwilligkeit. Der Grundsatz des Handelns in Eigenverantwortung der KI wird also implizit wiederholt. Durch einen permanenten Informationsaustausch sollen Transparenz und Vertrauen geschaffen werden. Dadurch gewinnen nicht nur die KI-Betreiber an Know-How, sondern auch die Bundesbehörden in ihrer Eigenschaft als Inhaberinnen und Betreiberinnen von KI. Sie können wichtige Informationen zur Beurteilung ihrer eigenen Risiken und zur Abwehr von Gefahren erhalten.

Art. 82

Informationen bezüglich Gefahren und Indikatoren für Vorfälle im Bereich der Informationssicherheit beinhalten regelmässig Angaben zu Adressierungselementen im Fernmeldebereich (z.B. IP-Adressen, E-Mail-Adressen, Domainnamen). Diesen Adressierungselementen ist inhärent, dass sie sich (zumindest theoretisch) auf bestimmte oder bestimmbare Personen, respektive auf Geräte oder Fernmeldeanschlüsse beziehen, welche wiederum einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Entsprechend sind Adressierungselemente potenziell als Personendaten zu betrachten und es bedarf gemäss Art. 4 Abs. 3 und 17 Abs. 1 DSG einer gesetzlichen Grundlage für ihre Bearbeitung.

Abs. 1 sieht entsprechend vor, dass die für die Aufgaben nach Art. 81 zuständigen Stellen Personendaten bearbeiten dürfen. Die Identifikation der betroffenen Person ist allerdings insbesondere bei im Ausland registrierten Adressierungselementen regelmässig nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich. Sie ist aber für die Gefahrenabwehr auch gar nicht nötig. Da also typischerweise keine Identifikation stattfindet, kann die Datenbearbeitung den betroffenen Personen weder ersichtlich gemacht, noch können sie über die Bearbeitung informiert werden. Der vorliegende Artikel ist entsprechend als Lex Specialis zu Art. 4 Abs. 4 DSG zu sehen. Liegt hingegen der Verdacht vor, dass ein (Schweizer) Adressierungselement respektive ein dieses Adressierungselement verwendendes Gerät durch Unberechtigte missbraucht wird, und dass dadurch eine Gefahr entsteht, kann gegebenenfalls der rechtmässige Nutzer oder die rechtmässige Nutzerin des Adressierungselements identifiziert und über den Missbrauch informiert werden. Die Identifikation muss jedoch nicht zwangsläufig durch die zuständigen Behörden erfolgen: Beispielsweise kann im Fall von dynamischen IP-Adressen die vermittelnde Fernmeldedienstanbieterin informiert werden, damit diese die entsprechenden Angaben den betroffenen Kunden weiterleiten kann. Den Kunden wird dadurch ermöglicht, Massnahmen zur Unterbindung weiteren Missbrauchs zu ergreifen und bei Vorliegen einer Straftat diese anzuzeigen.

In Abs. 2 wird die Kompetenz zur Datenbearbeitung für Personendaten eingeräumt, welche im Zusammenhang mit administrativen und strafrechtlichen Verfolgungen und Sanktionen stehen. Solche Personendaten gelten gemäss Art. 3 Bst. c Ziff. 4 DSG als besonders schützenswerte Personendaten und staatliche Stellen bedürfen gemäss Art. 17 Abs. 2 DSG einer formell-gesetzlichen Grundlage, damit sie diese bearbeiten dürfen. Der Austausch von Informationen über kriminelle Infrastrukturen und Missbrauch von Adressierungselementen kann für die Abwehr von Gefahren oder die Erkennung von Vorfällen notwendig sein. Auch wenn der Umstand nicht kommuniziert wird, dass ein Verfahren betreffend eines Adressierungselements eingeleitet oder eine Sanktion verhängt wurde, kann ein Informationsempfänger aus der Angabe, dass ein Adressierungselement für kriminelle Zwecke verwendet wurde, schliessen, dass ein entsprechendes Verfahren läuft. Die in diesem Absatz festgehaltene Kompetenz soll verhindern, dass dieser Austausch nicht mehr stattfinden kann, sobald eine Strafuntersuchung oder eine administrative Sanktion bezüglich eines Adressierungselementes eingeleitet wird.

Abs. 3 räumt Betreibern von IKT-Mitteln sowie Anbieterinnen von IKT-Diensten die Möglichkeit ein, Informationen, welche im Zusammenhang mit Gefahren und Vorfällen im Bereich der Informationssicherheit stehen, freiwillig an die zuständigen Stellen nach Art. 81 zu melden. Aufgrund dieser Bestimmung dürfen sie zur Abwehr von Gefahren und entsprechend zur Verhinderung von Schäden Angaben über von ihnen erbrachte Dienstleistungen, Vermittlungen und andere Vorgänge machen. Sie ermöglicht ihnen dadurch auch die rechtmässige Bearbeitung entsprechender Personendaten. Da durch eine solche Bekanntgabe von Daten die Wahrung von Verteidigungsrechten in einem allfälligen Verfahren beeinträchtigt werden kann, sind entsprechend beschaffte Daten nicht für gerichtliche Zwecke verwertbar. Auf gerichtliche Verfahren finden die jeweiligen Regeln für die Beweiserhebung weiterhin Anwendung.