Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 79 Seiten
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Erläuternder Bericht zu einem Bundesgesetz über die Informationssicherheit
Abs. 1: Die Auftraggeberin hat der Fachstelle BS alle für den Zuschlag in Frage kommenden Betriebe zu melden.
Abs. 2: Die Fachstelle BS beurteilt hierauf, ob diese Betriebe zur Ausführung des sicherheitsempfindlichen Auftrags geeignet sind, oder ob durch die Erteilung des Auftrages an einen bestimmten Betrieb oder an bestimmte Betriebe ein Sicherheitsrisiko nach Art. 64 geschaffen würde. Besteht ein Sicherheitsrisiko in Bezug auf eine Anbieterin, ist diese alsdann in Bezug auf die Informationssicherheit ungeeignet.
Abs. 3: Die Fachstelle BS muss für die Beurteilung der Eignung weisungsungebunden sein. Es geht hier darum, dass diese Beurteilung frei von wirtschaftspolitischen Interessen getroffen wird (s. auch Art. 42 Abs. 4 für die PSP).
Art. 63
Art. 63 schafft die formell-gesetzliche Grundlage für die Datenerhebung zur Beurteilung der sicherheitsmässigen Eignung der Betriebe nach Art. 62 Abs. 2.
Abs. 1 listet auf, welche Daten die Fachstelle BS zur Beurteilung der Eignung erheben kann. Die Modalitäten solcher Anfragen und der entsprechenden Auskunftserteilung sind auf Verordnungsebene zu regeln.
Nach Bst. a werden die erforderlichen Daten im Wesentlichen beim Betrieb selbst mit dessen Einver-
ständnis erhoben (s. auch Art. 57).
Bst. b schafft eine formell-gesetzliche Grundlage für Rückfragen der Fachstelle BS beim Nachrichten-
dienst des Bundes.
Bst. c ermöglicht es der Fachstelle BS, bei Bedarf Daten über die Firma aus dem Handelsregister oder im
Internet zu erheben. Solche Recherchen können wichtige Hinweise zur Vertrauenswürdigkeit der Firma liefern (s. Art. 39 Abs. 1 Bst. g für die PSP).
Abs. 2: Von dieser Möglichkeit wird sie z.B. dann Gebrauch machen, wenn sich ausländische Firmen bei den Bundesbehörden um einen sicherheitsempfindlichen Auftrag bewerben.
Art. 64
Diese Bestimmung stellt das Pendant zu Art. 42 (Beurteilung des Sicherheitsrisikos bei der PSP) dar. Die Risikobeurteilungsmechanismen sind grundsätzlich identisch.
Nach Abs. 1 besteht dann ein Sicherheitsrisiko, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betrieb mit hoher Wahrscheinlichkeit den sicherheitsempfindlichen Auftrag vorschriftswidrig oder unsachgemäss ausführen würde.
Abs. 2 listet anschliessend die drei wichtigsten Gründe für eine hohe Wahrscheinlichkeit einer vorschriftswidrigen oder unsachgemässen Ausführung des Auftrags auf.
Bst. a: Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn erhobene Daten zeigen, dass der Betrieb Straftaten began-
gen hat, die für die Informationssicherheit relevant sind.
Bst. b: Mit dieser Bestimmung soll der Transfer sicherheitsempfindlicher Informationen an Betriebe ver-
hindert werden, die durch ihre Eigentumsverhältnisse, ihre Organisationsstrukturen oder ihre Geschäftsbeziehungen beispielsweise von ausländischen Nachrichtendiensten oder Organisationen mit kriminellem Hintergrund gesteuert werden.
Bst. c: Wenn der Betrieb aus einer einzelnen Person besteht (Einzelfirma) oder wenn für die Auftragser-
füllung bestimmte Personen unentbehrlich sind (z.B. weil diese Personen Fachexperten sind, die nicht ersetzt werden können, oder weil sie den Betrieb führen und der Auftrag ohne ihren Einsatz nicht erfüllt werden kann), kann die Ausstellung einer Risikoerklärung im Rahmen der PSP für diese Betriebsangehörigen zur Folge haben, dass der Betrieb als Ganzes als Sicherheitsrisiko beurteilt werden muss.
Abs. 3 hält fest, dass das erwähnte Risiko durch die tatsächlichen Umstände des betroffenen Betriebs begründet sein muss. Unerheblich ist dabei, ob den Betrieb selbst oder seine Angehörigen irgendein Verschulden trifft, z.B., wenn die Firma, welcher der Betrieb gehört, von Personen mit nachrichtendienstlichem oder kriminellem Hintergrund gesteuert wird.
Art. 65
Abs. 1: Die Fachstelle BS eröffnet dem betreffenden Betrieb ihre Beurteilung in Bezug auf die Eignung. Ist der Betrieb mit der Risikobeurteilung nicht einverstanden, kann er gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (Art. 76 Abs. 3). Die Auftraggeberin kann das Submissionsverfahren bzw. ihre Vertragsverhandlungen mit allen Betrieben, bei denen kein Sicherheitsrisiko erkennbar ist, weiterführen. Sie ist nicht zur Beschwerde berechtigt und wird deshalb über die Beurteilung nur informiert.