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Vernehmlassung 2012/117: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz, SR 416.0) · 6 Seiten

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(Entwurf) Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz)

vom ….1

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 66 Absatz 1 der Bundesverfassung2,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ….3,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt:

a. die Grundsätze über die Beiträge des Bundes an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen an Studierende von Hochschulen und anderen Institutionen des höheren Bildungswesens (tertiärer Bildungsbereich) sowie die Verteilung der Bundesbeiträge;

b. die Voraussetzungen für die Gewährung von Bundesbeiträgen;

c. die Definition des stipendienrechtlichen Wohnsitzes für gesuchstellende Personen im tertiären Bildungsbereich;

d. die Förderung der interkantonalen Harmonisierung der Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich.

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a. Ausbildungsbeiträge: Stipendien und Studiendarlehen;

b. Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und die nicht zurückbezahlt werden müssen;

1 AS ….

2 SR 101

3 BBl ….