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Vernehmlassung 2012/117: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz, SR 416.0) · 6 Seiten
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Ausbildungsbeitragsgesetz 416.0
d. für volljährige Personen, die nach Abschluss einer ersten Ausbildung und vor Beginn der Ausbildung, für die sie Stipendien oder Studiendarlehen beanspruchen, während mindestens zwei Jahren in einem Kanton wohnhaft und dort auf Grund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren: dieser Kanton.
3 Ein einmal erworbener stipendienrechtlicher Wohnsitz bleibt bis zur Begründung eines neuen bestehen.
5. Abschnitt: Förderung der interkantonalen Harmonisierung und Statistik
Art. 14 Förderung der interkantonalen Harmonisierung
1 Der Bund kann sich im Rahmen der bewilligten Kredite an Massnahmen zur interkantonalen Harmonisierung der Stipendien und Studiendarlehen beteiligen.
2 Die Leistungen des Bundes dürfen nicht höher sein als die gesamthaften Leistungen der Kantone.
Art. 15 Statistik
Die Kantone stellen dem Bund ihre Daten zur Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik zur Verfügung.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Ausbildungsbeitragsgesetz vom 6. Oktober 20064 wird aufgehoben.
Art. 18 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
4 AS 2007 5871