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Vernehmlassung 2012/117: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz, SR 416.0) · 6 Seiten
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416.0 Ausbildungsbeihilfen
c. Studiendarlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückbezahlt werden müssen.
2. Abschnitt: Bundesbeiträge
Art. 3 Grundsätze
1 Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an ihre jährlichen Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge im tertiären Bildungsbereich.
2 Er gewährt den Kantonen Beiträge, soweit sie mit ihren Ausbildungsbeiträgen die Artikel 5–12 einhalten.
3 Die Bundesbeiträge werden in pauschalierter Form ausgerichtet.
Art. 4 Verteilung der Bundesbeiträge
1 Der Kredit des Bundes für Ausbildungsbeiträge wird auf die einzelnen Kantone aufgeteilt nach Massgabe von deren anrechenbaren Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge nach diesem Gesetz.
2 Der Bundesrat erlässt die für die Berechnung notwendigen Ausführungsbestimmungen.
3. Abschnitt: Voraussetzungen für die Gewährung von Bundesbeiträgen
Art. 5 Empfängerinnen und Empfänger von Ausbildungsbeiträgen
1Empfängerinnen und Empfänger von Ausbildungsbeiträgen sind:
a. Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz,
b. Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz im Ausland, die eine Ausbildung in der Schweiz absolvieren, sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlender Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind,
c. Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die:
1. über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügen, oder
2. seit fünf Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügen,
d. in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose,
e. Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die bezüglich Ausbildungsbeiträgen den Personen mit schweizerischem Bürgerrecht gleichgestellt sind gestützt auf: