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Vernehmlassung 2012/117: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz, SR 416.0) · 6 Seiten

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416.0 Ausbildungsbeihilfen

2Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person in Ausbildung die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung in der Schweiz grundsätzlich auch erfüllen würde.

3Ist die frei gewählte anerkannte Ausbildung nicht die kostengünstigste, kann ein angemessener Abzug gemacht werden. Dabei sind aber mindestens jene persönlichen Kosten zu berücksichtigen, die auch bei der kostengünstigsten Lösung anfallen würden.

Art. 11 Dauer

1Ausbildungsbeiträge werden für die Dauer der Ausbildung ausgerichtet, bei mehrjährigen Ausbildungen bis zwei Semester über die Regelstudienzeit hinaus.

2Wird die erstmals gewählte Ausbildung einmalig gewechselt, so werden auch für die neue Ausbildung Beiträge ausgerichtet. Bei einem Wechsel richtet sich die Dauer der Beitragsberechtigung nach der neuen Ausbildung; bei der Berechnung der entsprechenden Beitragsdauer kann jedoch die Zeit der ersten Ausbildung in Abzug gebracht werden.

3Muss die Ausbildung aus sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen als Teilzeitstudium absolviert werden, so ist die Dauer der Beitragsberechtigung entsprechend zu verlängern.

Art. 12 Besondere Ausbildungsstrukturen

Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Ausbildungen ist bei der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen im Einzelfall gebührend Rechnung zu tragen.

4. Abschnitt: Zuständiger Kanton

Art. 13 Stipendienrechtlicher Wohnsitz

1 Ausbildungsbeiträge werden von dem Kanton ausgerichtet, in dem die gesuchstellende Person stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.

2 Der stipendienrechtliche Wohnsitz ist:

a. der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde;

b. für Personen mit schweizerischem Bürgerrecht, deren Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die elternlos im Ausland wohnen (Auslandschweizerinnen und -schweizer): der Kanton des zuletzt erworbenen Bürgerrechts;

c. für volljährige, von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, deren Eltern im Ausland Wohnsitz haben: der zivilrechtliche Wohnsitz; für Flüchtlinge gilt diese Regel, wenn sie dem betreffenden Kanton zur Betreuung zugewiesen sind;